Diesen Ausführungen könne man zustimmen. Der geplante Ersatzbau führe nach seiner Einschätzung lediglich zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts. Als zuständige kantonale Fachstelle habe es daher entschieden, kein Gutachten einer Kommission des Bundes nach Art. 7 NHG einzuholen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6d-g) kann von einer erheblichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts keine Rede sein. Die BVD sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des AGR als kantonale Fachstelle abzuweichen, so dass auf das Einholen eines Gutachtens der ENHK verzichtet werden konnte.