24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne. Im technischen Bericht der Bauherrschaft sei der Umgang mit den aus seiner Sicht relevanten betroffenen Schutzzielen des BLN-Objekts Nr. W.________ beschrieben und dargelegt. Diesen Ausführungen könne man zustimmen.