einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden.