c) Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in