Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich um eine Bundesaufgabe, da das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf und die Zulässigkeit dieses Vorhabens in einem Biotop im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis i.V.m Art. 18a NHG zur Diskussion steht (Auengebiet von nationaler Bedeutung). Art. 6 VBLN33 hält zu Eingriffen bei Erfüllung von Bundesaufgaben konkretisierend zu Art. 6 NHG Folgendes fest: