reich strukturierte Flusslandschaft» zu erhalten. Schon die Brücke an sich bedeute eine Unterbrechung der Flusslandschaft. Umso mehr sei dies der Fall bei einer Hängebrücke mit schwarzweissen Bällen. Es hätte deshalb nach Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der ENHK eingeholt werden müssen. Selbst wenn die Rechtsmittelbehörde wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, es handle sich nicht um einen erheblichen Eingriff im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG, so wäre nach Art. 7 Abs. 1 NHG eine Begutachtung durch die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG nötig gewesen. Auch eine solche fehle indessen.