a) Der Beschwerdeführer rügt, da das Brückenprojekt am geplanten Standort mit grösseren Eingriffen in das BLN-Objekt verbunden sei, als wenn es am bisherigen Standort realisiert würde, und zudem unnötigerweise eine Hängebrücke mit 14 Meter hoch in die Luft ragenden Pfeilern und Stahlseilen erstellt werden solle, widerspreche das Vorhaben der Schutzvorschrift von Art. 6 Abs. 1 NHG. Die zum Schutz der Vögel erforderlichen, nötigerweise auffälligen weissen und schwarzen Bälle an den Stahlseilen würden im BLN-Gebiet als hässliche Fremdköper erscheinen. Die neue Hängebrücke sei zudem von weit her einsehbar und beeinträchtige das BLN-Objekt erheblich.