Grundsatz von Art. 8 Auenverordnung nachgelebt wird, wonach bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich beseitigt werden. e) Insgesamt ist das Vorhaben vereinbar mit den Schutzzielen des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» und steht damit auch in Einklang mit dem Smaragdgebiet Nr. V.________ «AX.________». Eine Abweichung von den Schutzzielen ist damit zu verneinen, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung (unmittelbare Standortgebundenheit, überwiegendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung) nicht erfüllt sein müssen. 6. BLN-Gebiet