Für den Rückbau der Brücke bedarf es eines temporären Installationsplatzes von 18 m2 im Auengebiet. Da sich dieser Installationsplatz auf einem bestehenden Holzlagerplatz befindet, werden durch diese zeitlich begrenzte Einrichtung keine für das Auengebiet und das Smaragdgebiet bedeutsamen Lebensräume zerstört. Gleiches gilt für die kleinen temporären Arbeitsflächen gleich angrenzend an das Widerlager der bestehenden Brücke belpseitig. Auch diese temporären Flächen stellen damit keine Abweichung von den Schutzzielen gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung dar. Zu beachten ist sodann, dass mit dem Rückbau der bestehenden Brücke im Auengebiet (und damit den dafür nötigen, temporären Flächen) dem