Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, bewegt sich der Verkehr auf der neuen Brücke im Gegensatz zu heute ausserhalb des Perimeters dieser Schutzgebiete und mündet in den bestehenden Weg ein, der durch das Auengebiet führt. Die neue Brücke führt dabei weder zu einer Verkehrszunahme noch zu einer anderweitigen Beeinträchtigung des Auengebiets.