d) Die neue Brücke kommt – wie bereits ausgeführt – ausserhalb des Perimeters des Auengebiets und des Smaragdgebiets zu liegen, womit grundsätzlich nicht von einem Eingriff in diese Schutzgebiete durch den strittigen Neubau auszugehen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar ein Eingriff in ein Biotop auch dann zu bejahen sein, wenn ein geplantes Werk ausserhalb des Perimeters liegt, aber erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat.32 Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.