auch nicht im Rahmen des kantonalen Naturschutzgebiets. Dies führt jedoch entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 22. Februar 2023 (Rn. 36) nicht dazu, dass gar keine Bauten zugelassen sind. Vielmehr gelten demnach ausschliesslich diejenigen Schutzziele gemäss Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung.28 Ein Abweichen vom Schutzziel ist gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst.