Im Zentrum der geschützten Auengebiete steht mit anderen Worten der Lebensraumschutz und nicht der Landschaftsschutz.27 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten bleiben; zum Schutzziel gehört insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Bst. a), die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts (Bst. b) und die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Bst. c). Für das Auengebiet Nr. U.________ «L.________» wurden keine individuellen Schutzziele umschrieben,