c) Auengebiete sind den Biotopen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a NHG zuzuordnen. Es geht also um Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten (Art. 18 Abs. 1 NHG), die besonders zu schützen sind, weil sie eine «ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen» (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Im Zentrum der geschützten Auengebiete steht mit anderen Worten der Lebensraumschutz und nicht der Landschaftsschutz.27 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten bleiben;