Schliesslich liegen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten, nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung durch die Kantone festzulegenden Pufferzonen ausserhalb des Perimeters der Auengebiete25, so dass diesen Pufferzonen nicht derselbe, weitreichende Schutz zukommen kann wie dem eigentlichen Auengebiet. Die Pufferzonen sollen verhindern, dass das Auengebiet durch Nutzungen in der Umgebung gefährdet wird.26 Vorliegend ist eine Festlegung solcher Pufferzonen noch nicht erfolgt, weshalb unklar ist, ob der Standort der neuen Brücke überhaupt darin zu liegen kommt.