innerhalb dieser Schutzgebiete. Dass der «I.________» nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Qualitäten zum Auengebiet gehören müsste, kann schliesslich bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht von Bedeutung sein. Diesbezüglich lässt sich aber dennoch festhalten, dass der «I.________» auch nach Ansicht des ANF ausserhalb des Auenobjekts liegt (Stellungnahme vom 24. August 2022) und dass den vom Beschwerdeführer erwähnten Qualitäten insofern Rechnung getragen wurde, als der «I.________» Teil des kantonalen Naturschutzgebiets und des BLN-Gebiets ist. Schliesslich liegen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten, nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung