Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Interpretationsspielraum von 20 bis 30 Meter besteht daher hier nicht. Die neue Brücke liegt damit ausserhalb des Perimeters des Auengebiets Nr. U.________ «L.________» und entsprechend auch ausserhalb des Perimeters des deckungsgleichen Smaragdgebiets Nr. V.________ «AX.________». Damit ist nur der vorgesehene Abbruch der bestehenden N.________brücke als Teil des strittigen Vorhabens 24 BGE 146 II 347 E. 5.1 mit Verweis auf Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Vollzugshilfe zur Auenverordnung, 1995, Kap. 2.1 S. 10.