Dass diese Perimetergrenze bei Heranzoomen des Standorts im Geoportal des Bundes oder des Kantons (und damit bei grösserem Massstab als 1: 25'000) leicht über die bestehende Brücke hinausragt (wobei die Grenze noch ausserhalb des Standorts der neuen Brücke liegt), ist nicht von Belang und ändert an der Brücke als klar erkennbare Abgrenzungsstruktur im massgebenden Kartenausschnitt 1:25'000 nichts. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Interpretationsspielraum von 20 bis 30 Meter besteht daher hier nicht.