Wie der Beschwerdeführer damit richtig ausführt, besteht der Interpretationsspielraum der Perimterlinie von 20 bis 30 Meter somit nur, wenn der Inventarperimeter nicht durch klar erkennbare Strukturen abgegrenzt ist. Dies ist jedoch vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – der Fall: Abzustellen ist bei dieser Frage auf den Bundesperimeter, welcher in einem Kartenausschnitt im Massstab 1: 25'000 festgelegt wurde und welcher in diesem Massstab Basis für die Detailabgrenzung bildet. Nicht relevant können dagegen Kartenausschnitte in grösserem Massstab sein, wie sie etwa durch Vergrössern des Kartenausschnitts auf dem Geoportal des Bundes oder des Kantons möglich sind.