Es trifft zu, dass vorliegend der gemäss Art. 3 Abs. 3 Auenverordnung verlangte, von den Kantonen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter festzulegende, genaue Grenzverlauf des Auengebiets noch fehlt. Gemäss Bundesgericht24 gilt dabei Folgendes: