Damit sei sehr gut möglich, dass das Gebiet, wo die neue Brücke geplant sei, ebenfalls im korrekt abzugrenzenden Auenperimeter liege. Von der Qualität dieses Gebiets sei klar, dass mindestens das Gebiet bis und mit «I.________» bei der noch vorzunehmenden parzellenscharfen Abgrenzung dem bundesrechtlichen Auengebiet zuzuweisen sei. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so liege die neue Brücke jedoch sicher in der nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung festzulegenden, ökologisch ausreichenden Pufferzone.