der vom Kanton vorzunehmenden, parzellenscharfen Abgrenzung des Auengebiets nach Art. 3 Abs. 2 Auenverordnung. Der Bundesperimeter reiche zudem über die bestehende Brücke hinaus, so dass diese keine klare Abgrenzungsstruktur bilde. Wenn der Inventarperimeter – wie hier – nicht durch klar erkennbare Strukturen abgegrenzt sei, liege der Interpretationsspielraum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Breite von 20 bis 30 Metern. Damit sei sehr gut möglich, dass das Gebiet, wo die neue Brücke geplant sei, ebenfalls im korrekt abzugrenzenden Auenperimeter liege.