b) Die bestehende Brücke befindet sich im Perimeter des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» sowie im Perimeter des Smaragdgebiets Nr. V.________ «AX.________», welche sich beide Richtung Süden bis einschliesslich der bestehenden Brücke erstrecken. Was die neue Brücke anbelangt, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass sich diese im Perimeter der beiden Schutzgebiete befinde. In der Replik vom 22. Februar 2023 ergänzt er diesbezüglich, bislang fehle es an der vom Kanton vorzunehmenden, parzellenscharfen Abgrenzung des Auengebiets nach Art. 3 Abs. 2 Auenverordnung.