a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die geplante Brücke am neuen Standort weit erheblichere Auswirkungen auf das Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Sie bewirke Eingriffe in das Auenschutzobjekt von nationaler Bedeutung und wäre dort ein Fremdkörper, der die Schutzziele beeinträchtige. Ein Abweichen von den Schutzzielen sei nach Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung23 nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wasser oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung diene, zulässig. Dies sei hier nicht der Fall.