Diese erfolgt in E. 12 nach Prüfung der einzelnen Schutzgebiete und -interessen. Den dortigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Brücke – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – am geplanten Standort standortgebunden ist dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 5. Auengebiet, Smaragdgebiet