Er beanstandet in diesem Zusammenhang einzig die Versetzung der neu geplanten Brücke um rund 12 m flussaufwärts in südlicher Richtung und erachtet den Standort der bisherigen Brücke insgesamt als vorteilhafter. Welcher dieser beiden Standorte ausserhalb der Bauzone sich als besser erweist, ist im Zusammenhang mit der nach Art. 24 Bst. b RPG vorzunehmenden Interessenabwägung, welche auch eine Standortevaluation verlangt, näher zu prüfen. Diese erfolgt in E. 12 nach Prüfung der einzelnen Schutzgebiete und -interessen.