d) Es ist offensichtlich, dass der Brückenneubau einen Standort an der Aare und damit ausserhalb der Bauzone erfordert und aufgrund der bestehenden Strassen zwischen E.________ und H.________ sowie als Werkleitungsträger bestehender Leitungen südlich des K.________bads E.________ zu stehen kommen muss. Bessere Standorte in der Bauzone gibt es daher nicht. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er beanstandet in diesem Zusammenhang einzig die Versetzung der neu geplanten Brücke um rund 12 m flussaufwärts in südlicher Richtung und erachtet den Standort der bisherigen Brücke insgesamt als vorteilhafter.