Am neuen Standort habe die Brücke weit erheblichere Auswirkungen auf das Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Damit sei auch die etwas mildere Anforderung der «relativen Standortgebundenheit» nicht erfüllt. Auch stünden dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegen. c) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die