b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Standortgebundenheit der neuen Brücke. Diese könne ohne weiteres am Standort der heute bestehenden Brücke erstellt werden. Der versetzte Standort habe gravierende Nachteile für die Natur und die Schutzobjekte. Es müsse mehr Wald gerodet werden, es werde mehr Ufervegetation zerstört, es werde mehr Naturfläche beansprucht und schliesslich müsse in das Seitengewässer «I.________» oder zumindest in dessen Gewässerraum hinein gebaut werden. Die neue Brücke sei daher am geplanten Standort nicht standortgebunden. Am neuen Standort habe die Brücke weit erheblichere Auswirkungen auf das Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung.