a) Das strittige Vorhaben liegt zu überwiegenden Teilen im Gebiet ausserhalb der Bauzone und ist als zonenwidriges Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Das AGR erteilte mit seiner Verfügung vom 11. April 2022 die nötige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.