BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz sodann die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der vorliegende Entscheid geht auf diese Voraussetzungen von Art. 24 RPG ebenfalls ein (E. 4 und 12). Die Gehörsverletzung durch das AGR konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Art. 24 RPG