Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR u.a. ausführlich zur Frage der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG und der nach dieser Bestimmung verlangten Interessenabwägung. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich nachvollziehen, wieso das AGR die Voraussetzungen von Art. 24 RPG als erfüllt betrachtet. Diese Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2022 zugestellt, womit dieser im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz sodann die volle Überprüfungsbefugnis zu.