Eine Begründung der für die Erteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde, an welche die Vorinstanz als Leitbehörde gebunden war, fehlt jedoch komplett. Damit hat das AGR mit seiner Verfügung die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt, was – unabhängig von den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, welche sich gestützt auf die Amts- und Fachberichte zu den einzelnen Bewilligungen äusserte und deren Voraussetzungen prüfte – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt.