c) Das AGR erteilte mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und führte dabei lediglich aus, dass das Vorhaben standortgebunden sei, diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden und sämtliche Amts- und Fachberichte positiv vorliegen würden. Eine Begründung der für die Erteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde, an welche die Vorinstanz als Leitbehörde gebunden war, fehlt jedoch komplett.