Gestützt auf diese Verfügung erteilte das Regierungsstatthalteramt dem Vorhaben mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung. 3. Rechtliches Gehör, Begründungspflicht a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung des AGR erfülle die Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Es werde daraus in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Brücke am neuen Standort, 12 m südlich der bestehenden Brücke, standortgebunden sein soll. Ebenso wenig habe das AGR in seiner Verfügung begründet, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden.