b) Mit Verfügung vom 11. April 2022 erteilte das AGR dem Vorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und führte dabei aus, es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Sämtliche Amts- und Fachberichte würden positiv vorliegen. Unter dem Titel «Beurteilung Landschaft durch Abteilung O+R» führt das AGR zudem aus, aufgrund des Projektablaufs sowie dem Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege und des Berner Heimatschutzes hätten sie zum Vorhaben keine Bedingungen, Auflagen oder Bemerkungen und man könne dem Ersatz «N.________brücke Aare» zustimmen.