Die neue Brücke soll in erster Linie die Überführung der N.________strasse sicherstellen und eine gemischte Nutzung für Radfahrende und Fussgängerinnen/Fussgänger aufweisen; zusätzlich soll sie für Personenwagen von Anwohnenden befahrbar sein. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Replik vom 22. Februar 2023 verschiedentlich dieses Workshop-Verfahren als einseitig bzw. ergebnisorientiert sowie die Ausführungen des Brückenexperten als typisches Parteigutachten. Es mag zwar zutreffen, dass dieses Verfahren sowie der Beizug eines Brückenexperten von den Beschwerdegegnerinnen als Bauherrschaft initiiert wurde.