a) Das Bauvorhaben umfasst einerseits den Abbruch der bestehenden Brücke, welche gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des von den Beschwerdegegnerinnen beauftragten Ingenieurbüros13 altersbedingt und infolge fehlender Instandsetzungen in einem schadhaften bis schlechten Zustand ist. Es handelt sich dabei um eine genietete Eisenfachwerkskonstruktion aus dem Jahr 1884, welche als Dreifeldträger mit einer Spannweite von jeweils ca. 18 m und einer Fahrbahnbreite von ca. 2.5 m ausgebildet wurde. Die Funktion der Brücke besteht im Überqueren der Aare für Fussgängerinnen und Fussgänger, Fahrradfahrende und Fahrzeuge (bis 3.5 t).