Dies bedeutet aber nicht, dass der BVD in jedem Fall der betreffende Vorstandsbeschluss vorzulegen ist. Vielmehr genügt es bereits, wenn die Beschwerde vom Vorstand eingereicht wird bzw. (die Vollmacht für die Rechtsvertretung) vom Vorstand rechtsgültig unterzeichnet ist.11 Gemäss Art. 16 Abs. 3 der Statuten12 führen die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, rechtsverbindliche Unterschrift für den Beschwerdeführer. Die Anwaltsvollmacht vom 4. August 2022 ist von der Präsidentin des Vorstands und dem Geschäftsführer unterzeichnet.