c) Der angefochtene Gesamtentscheid mit dazugehöriger Verfügung des AGR wurde dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet, da die Vorinstanz ihm bei Eröffnung eine falsche, nicht dieses Vorhaben betreffende Verfügung des AGR zustellte. Dieser formelle Mangel wurde durch Zustellen der korrekten Verfügung an die Verfahrensbeteiligten, die erneute Eröffnung an allfällige weitere Einsprechende und Beschwerdeberechtigte und durch die Gewährung der Möglichkeit, die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen anzupassen bzw. zu ergänzen, behoben. Die Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 16. September 2022 ging innert dieser Frist ein.