Ziff. 4 VBO8).9 Die Bewilligung des umstrittenen Vorhabens setzt eine Rodungsbewilligung, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sowie naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen für den Eingriff in Inventare des Bundes voraus. Dabei handelt es sich um Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG10, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Bundesrecht erfüllt. Er ist mit seiner Einsprache schliesslich nicht durchgedrungen.