6. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 verzichtete das Regierungsstatthalteramt auf eine erneute Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin 1 hält mit Eingabe vom 6. Februar 2023 an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 fest. Der Beschwerdeführer reichte innert verlängerter Frist die Replik vom 22. Februar 2023 ein und hält darin ebenfalls an seinen Beschwerdeanträgen fest. 7. Auf die Rechtsschriften und Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen