Oktober 2022 ein und führte dabei aus, dass man sich nach Durchsicht der Beschwerde nicht veranlasst sehe, auf den Entscheid vom 25. Juli 2022 zurückzukommen. Man verweise daher grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die amtlichen Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 stellt die neu anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 beantragt das AGR schliesslich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.