Die Abteilung Walderhaltung des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) nahm mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Stellung und kam dabei zum Schluss, dass es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 beantragen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Abweisung der Beschwerde und verweisen dabei zur Begründung auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1. Das Regierungsstatthalteramt reichte eine Stellungnahme vom 13. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion