So erhielt dieser von der Vorinstanz fälschlicherweise die Verfügung des AGR vom 26. April 2022 in Sachen «Sanierung T.________strasse 18-38, S.________» (G-Nr. 2021.DIJ.3555), nicht dagegen die die vorliegende Sache betreffende Verfügung «Abbruch der N.________brücke, Bau einer Brücke über die Aare» vom 11. April 2022 (G-Nr. 2022.DIJ.866). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezieht sich in seiner Beschwerde mehrfach auf die (falsche) Verfügung vom 26. April 2022 und legte diese auch als Beilage 2/2 seiner Beschwerde bei.