Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/143 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. März 2023 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Einwohnergemeinde E.________ Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Frau Fürsprecherin F.________ und Herrn Fürsprecher B.________ Einwohnergemeinde G.________ Beschwerdegegnerin 2 Einwohnergemeinde H.________ Beschwerdegegnerin 3 sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand 17, 3110 Münsingen Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Voralpen, Schwand 2, 3110 Münsingen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 (eBau Nr. 2020-4109/80697; Ersatz Neubau N.________brücke) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 11. April 2022 (G.-Nr. 2022.DIJ.866) 1/36 BVD 110/2022/143 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 20. März 2020 bei der Baupolizeibehörde E.________ ein Baugesuch ein für den Abbruch und den versetzten Ersatzneubau der N.________brücke auf den Parzellen E.________ Grundbuchblatt Nr. O.________ (Eigentümerin: Beschwerdegegnerin 1), E.________ Grundbuchblatt Nr. P.________ (Eigentümer: Kanton Bern AGG), H.________ Grundbuchblatt Nr. Q.________ (Eigentümer: Kanton Bern AGG) und H.________ Grundbuchblatt Nr. R.________ (Eigentümer: Burgergemeinde H.________). Die derzeitige N.________brücke ist eine genietete Eisenfachwerkkonstruktion aus dem Jahr 1984, welche gemäss kantonalem Bauinventar als «erhaltenswert» eingestuft ist. Sie dient dem Überqueren der Aare durch Fussgängerinnen und Fussgänger (nationaler/regionaler Wanderweg), durch Fahrradfahrende (nationale/regionale Veloroute) und durch Fahrzeuge (bis 3.5 t). Das Bauvorhaben umfasst den Rückbau der bestehenden N.________brücke, die Erstellung einer neuen Brücke sowie deren Widerlager und Fundation über die Aare mit leicht verschobenem Standort und Anpassungen sowie Verlegung der Werkleitungen. Sowohl die alte, abzureissende als auch die neue Brücke sowie die Zufahrtswege liegen auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 3. Die Ersatzaufforstungen sollen auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin 3 erfolgen. Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin 2 ist nur marginal, durch die Ersatzmassnahme «Aufwertung Mündung I.________» betroffen. Das Bauvorhaben befindet sich teils im Wald sowie ausserhalb der Bauzone und im Gewässerschutzbereich AU. Die Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. O.________ liegt gemäss Zonenplan der Beschwerdegegnerin 1 im Bereich des Bauvorhabens in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) «K.________». Weiter liegt das Vorhaben teilweise im Anwendungsbereich folgender Schutzgebiete: Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________», Smaragdgebiet Nr. V.________ «AX.________», BLN1-Gebiet W.________ «J.________», Kantonales Naturschutzgebiet «J.________». Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Aufgrund eines negativen Amtsberichts des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF) vom 28. September 20202 beantragten die Beschwerdegegnerinnen eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens, welche mit Verfügung der Leitbehörde vom 26. November 2020 gewährt wurde. Am 11. Januar 2022 reichten die Beschwerdegegnerinnen die bereinigten Dokumente zu den natur- und waldrechtlichen Belangen in Form der Eingabe «Nachreichungsakten zum Dossier Bauprojekt» beim Regierungsstatthalteramt ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 nahm das Regierungsstatthalteramt das sistierte Verfahren wieder auf. Nach verschiedenen Bereinigungen und einer erneuten Publikation erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Bauvorhaben gestützt auf die positive Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 11. April 2022 mit Gesamtentscheid vom 25. Juli 2022 die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids sowie der Verfügung des AGR und damit sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. 1 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. 2 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 717. 2/36 BVD 110/2022/143 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, ordnete mit Verfügung vom 22. August 2022 den Schriftenwechsel an. Mit Verfügung vom 26. August 2022 zog das Rechtsamt sodann Folgendes in Erwägung: «Aufgrund eines Hinweises des zuständigen Bauinspektors des AGR und nach telefonischer Abklärung mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland stellt der Unterzeichnende fest, dass das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer bei der Eröffnung des angefochtenen Gesamtentscheids vom 25. Juli 2022 eine falsche Verfügung des AGR zugestellt hat. So erhielt dieser von der Vorinstanz fälschlicherweise die Verfügung des AGR vom 26. April 2022 in Sachen «Sanierung T.________strasse 18-38, S.________» (G-Nr. 2021.DIJ.3555), nicht dagegen die die vorliegende Sache betreffende Verfügung «Abbruch der N.________brücke, Bau einer Brücke über die Aare» vom 11. April 2022 (G-Nr. 2022.DIJ.866). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezieht sich in seiner Beschwerde mehrfach auf die (falsche) Verfügung vom 26. April 2022 und legte diese auch als Beilage 2/2 seiner Beschwerde bei. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Gesamtentscheid mit dazugehöriger Verfügung des AGR mangelhaft eröffnet wurde. Aus mangelhafter Eröffnung darf ihr kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG4).» Entsprechend setzte das Rechtsamt die mit Verfügung vom 22. August 2022 angesetzte Frist für alle Verfahrensbeteiligten aus und stellte dem Beschwerdeführer sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten eine Kopie der korrekten Verfügung des AGR zu. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, seine Beschwerde anzupassen/zu ergänzen und innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Rechtsamt einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, allfälligen weiteren Einsprechenden und Beschwerdeberechtigten den Gesamtentscheid mit der richtigen Verfügung des AGR möglichst rasch nochmals korrekt zu eröffnen. 4. Mit Schreiben vom 30. August 2022 eröffnete das Regierungsstatthalteramt den Gesamtentscheid mit der korrekten Verfügung des AGR den Einsprechenden und Beschwerdeberechtigten nochmals. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeergänzung vom 16. September 2022 wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 19. September 2022 zugestellt. Gleichzeitig setzte das Rechtsamt die Frist für den Schriftenwechsel neu an und holte die Vorakten ein. Bereits mit Eingabe vom 24. August 2022 informierte die ANF, dass beim Auenobjekt von nationaler Bedeutung die Perimeter-Grenze betroffen sei, der «I.________» aber ausserhalb des Auenobjekts liege. Weitergehend äusserte sich die ANF zur Beschwerde nicht und stellte auch keine Anträge. Mit Schreiben vom 21. September 2022 reichte die Beschwerdegegnerin 1 die gestempelten Pläne ein. Das Jagdinspektorat des LANAT gab mit Schreiben vom 27. September 2022 bekannt, dass es sich mit E-Mail vom 8. September 2020 erstmals zustimmend zum Vorhaben geäussert habe und diese Zustimmung mit Rückmeldung im eBau-Dossier am 6. Februar 2022 bestätigt habe. Die Abteilung Walderhaltung des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) nahm mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Stellung und kam dabei zum Schluss, dass es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 beantragen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Abweisung der Beschwerde und verweisen dabei zur Begründung auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1. Das Regierungsstatthalteramt reichte eine Stellungnahme vom 13. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3/36 BVD 110/2022/143 Oktober 2022 ein und führte dabei aus, dass man sich nach Durchsicht der Beschwerde nicht veranlasst sehe, auf den Entscheid vom 25. Juli 2022 zurückzukommen. Man verweise daher grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die amtlichen Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 stellt die neu anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 beantragt das AGR schliesslich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 30. November 2022 holte das Rechtsamt unter Stellung verschiedener Fragen ergänzende Fachberichte beim AGR zum Eingriff in das BLN-Gebiet und beim Jagdinspektorat zum Vogelschutz ein. Gleichzeitig stellte es den Beschwerdegegnerinnen verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Versetzung der Brücke und zur gewählten Bauweise als Schrägseilbrücke. Schliesslich forderte es die Beschwerdegegnerinnen auf, den angepassten Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte» vom 8. April 2022 in A3-Format und mit den nötigen Unterschriften in dreifacher Ausfertigung nachzureichen. Das AGR reichte eine Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin 1 zu den Fragen Stellung. Die Beschwerdegegnerin 3 schloss sich diesen Ausführungen mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 an. Der Fachbericht Wildtierschutz des Jagdinspektorats vom 27. Dezember 2022 ging schliesslich am 29. Dezember 2022 beim Rechtsamt ein. Für die Einreichung des geforderten Plans «Ersatzmassnahmen Naturwerte» vom 8. April 2022 gewährte das Rechtsamt den Beschwerdegegnerinnen auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin 1 eine Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin 1 den Plan in dreifacher Ausfertigung ein. 6. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 verzichtete das Regierungsstatthalteramt auf eine erneute Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin 1 hält mit Eingabe vom 6. Februar 2023 an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 fest. Der Beschwerdeführer reichte innert verlängerter Frist die Replik vom 22. Februar 2023 ein und hält darin ebenfalls an seinen Beschwerdeanträgen fest. 7. Auf die Rechtsschriften und Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG5, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35a BauG, Art. 65 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG7 sowie Art. 1 und Anhang 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 4/36 BVD 110/2022/143 Ziff. 4 VBO8).9 Die Bewilligung des umstrittenen Vorhabens setzt eine Rodungsbewilligung, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sowie naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen für den Eingriff in Inventare des Bundes voraus. Dabei handelt es sich um Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG10, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Bundesrecht erfüllt. Er ist mit seiner Einsprache schliesslich nicht durchgedrungen. c) Der angefochtene Gesamtentscheid mit dazugehöriger Verfügung des AGR wurde dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet, da die Vorinstanz ihm bei Eröffnung eine falsche, nicht dieses Vorhaben betreffende Verfügung des AGR zustellte. Dieser formelle Mangel wurde durch Zustellen der korrekten Verfügung an die Verfahrensbeteiligten, die erneute Eröffnung an allfällige weitere Einsprechende und Beschwerdeberechtigte und durch die Gewährung der Möglichkeit, die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen anzupassen bzw. zu ergänzen, behoben. Die Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 16. September 2022 ging innert dieser Frist ein. d) Soweit die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 geltend macht, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der Nachweis erbracht sei, wonach das oberste Exekutivorgan des Beschwerdeführers der Beschwerde zugestimmt habe, gilt es schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 40a Abs. 1 BauG wird das Beschwerderecht privater Organisationen durch das oberste Exekutivorgan der Organisation wahrgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass der BVD in jedem Fall der betreffende Vorstandsbeschluss vorzulegen ist. Vielmehr genügt es bereits, wenn die Beschwerde vom Vorstand eingereicht wird bzw. (die Vollmacht für die Rechtsvertretung) vom Vorstand rechtsgültig unterzeichnet ist.11 Gemäss Art. 16 Abs. 3 der Statuten12 führen die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, rechtsverbindliche Unterschrift für den Beschwerdeführer. Die Anwaltsvollmacht vom 4. August 2022 ist von der Präsidentin des Vorstands und dem Geschäftsführer unterzeichnet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. August 2022 mit Ergänzung vom 16. September 2022 ist damit einzutreten. 2. Umschreibung des Bauvorhabens, Ausgangslage a) Das Bauvorhaben umfasst einerseits den Abbruch der bestehenden Brücke, welche gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des von den Beschwerdegegnerinnen beauftragten Ingenieurbüros13 altersbedingt und infolge fehlender Instandsetzungen in einem schadhaften bis schlechten Zustand ist. Es handelt sich dabei um eine genietete Eisenfachwerkskonstruktion aus dem Jahr 1884, welche als Dreifeldträger mit einer Spannweite von jeweils ca. 18 m und einer Fahrbahnbreite von ca. 2.5 m ausgebildet wurde. Die Funktion der Brücke besteht im Überqueren der Aare für Fussgängerinnen und Fussgänger, Fahrradfahrende und Fahrzeuge (bis 3.5 t). An der Brücke ist eine Wasserleitung für die Wasserversorgung von E.________ und die Kanalisationsleitung vom H.________ befestigt. 8 Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076). 9 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 50. 10 Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 50. 11 VGE 2017/278 vom 19.3.2019, E. 1.4 mit Hinweisen und VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 1.2. 12 Zu finden auf www.birdlife.ch, Register «Über uns», Unterordner «Unser Verband». 13 M.________, Ersatzneubau N.________E.________, Bauprojekt – Technischer Bericht, 22. Juni 2021 (im Folgenden: Technischer Bericht), Ziff. 1 bis 3, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1005. 5/36 BVD 110/2022/143 Die Bauherrschaft führte in Zusammenarbeit mit einem Architekturbüro ein Workshop-Verfahren unter Beizug und Mitwirkung der Gemeinden, des Kantons, der Denkmalpflege, des Heimatschutzes und eines Brückenexperten durch.14 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen15 wurden dabei im ersten Halbjahr 2019 innerhalb dieser Begleitgruppe die Varianten Instandsetzung, Seilbrücke und Fachwerk geprüft, wobei man nach intensiver Diskussion und Abwägung der Vor- und Nachteile der Variante Seilbrücke den Vorzug gegeben habe. Mit ihrer ausgeprägten Zeichenhaftigkeit und der Möglichkeit, den Fahrbahn- und Brüstungsbereich freier zu gestalten, entspreche sie der beabsichtigten Aufwertung des Ortes am besten. Von den beiden Untervarianten «Schrägseilbrücke mit Betonpylon» und «Schrägseilbrücke mit Stahlpylon, leicht geneigt» habe man nach Diskussion und im Beisein der Denkmalpflege und des Heimatschutzes der Lösung mit den geneigten Stahlpylonen infolge vorteilhafter Transparenz den Vorzug gegeben. Die neue Brücke soll in erster Linie die Überführung der N.________strasse sicherstellen und eine gemischte Nutzung für Radfahrende und Fussgängerinnen/Fussgänger aufweisen; zusätzlich soll sie für Personenwagen von Anwohnenden befahrbar sein. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Replik vom 22. Februar 2023 verschiedentlich dieses Workshop-Verfahren als einseitig bzw. ergebnisorientiert sowie die Ausführungen des Brückenexperten als typisches Parteigutachten. Es mag zwar zutreffen, dass dieses Verfahren sowie der Beizug eines Brückenexperten von den Beschwerdegegnerinnen als Bauherrschaft initiiert wurde. Der Prozess war jedoch ergebnisoffen, das Gremium breit abgestützt und es sind keine Anzeichen erkennbar, dass dabei nicht alle relevanten Umstände (und damit auch die Interessen des Natur- und Tierschutzes) berücksichtigt worden wären. Ebenso wenig bestehen Anzeichen, dass der beigezogene Brückenexperte nicht eine unabhängige Einschätzung aus fachlicher Sicht vorgenommen hätte. Die BVD sieht daher keinen Anlass, die Ergebnisse dieses Workshop-Verfahrens sowie die Ausführungen des Brückenexperten bei der eigenen Beurteilung nicht miteinzubeziehen. Schliesslich gilt es anzumerken, dass die Ergebnisse dieses Prozesses im Baubewilligungsverfahren eingebracht wurden, in welchem die Beschwerdegegnerinnen umfangreiche Akten einreichten (darunter auch ein Bericht «Naturwerte N.________brücke» vom 22. Juni 202116 [im Folgenden: Bericht Naturwerte]) und sämtliche betroffenen Fachbehörden ihre Beurteilung vornahmen sowie dem strittigen Projekt (unter Auflagen) zustimmten. Wenn der Beschwerdeführer daher kritisiert, dass im Workshop-Verfahren keine Personen mit guten Naturschutzkenntnissen beteiligt waren, so lässt sich dies spätestens für das Baubewilligungsverfahren nicht mehr behaupten. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen17 verlangen die Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes, dass die neue Brücke die Aare abstützungsfrei überspannt. Die geplante Schrägseilbrücke überspannt die Aare rechtwinklig und ist um ca. 12 m parallel zur alten Brückenkonstruktion flussaufwärts versetzt. Die Brücke weist eine Gesamtlänge von rund U.________ m auf, die frei tragende Länge zwischen den beiden Pylonen beträgt ca. 50 m. Die Breite der Brücke beträgt 4.70 m. Das grosse Brückenfeld zwischen den Pylonen ist in fünf etwa gleich grosse Felder mit vier Seilabstützungsstellen unterteilt. Die beiden äusseren Schrägseile weisen eine Neigung von 40° und die beiden inneren Schrägseile eine solche von 23° auf; die Schrägseilabspannungen haben Seildurchmesser zwischen 45-70 mm. Die Pylonen sind ab dem Auflagersockel gemessen jeweils rund 11 m hoch und die Pylonenspitzen sind in Querrichtung mittels einer Traverse miteinander zu einem Portalrahmen verbunden. Beide Widerlager bestehen aus je einer Widerlagerbank, je zwei Flügelmauern und einer Bodenplatte sowie jeweils vier Bohrpfählen von 5 bis 7 m. Die rückwärtigen Seile werden bei den Widerlagern über Bodenanker in den Baugrund geleitet. Entsprechend dem vorhandenen Baugrund sind auf 14 Vgl. M.________, Ersatzneubau N.________E.________, Bauprojekt – Variantenvergleich, 14. Februar 2020 (insb. Ziff. 4 und 5 mit den Beschlussprotokollen der Workshops), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 243. 15 Technischer Bericht, Ziff. 1.1. 16 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 951. 17 Technischer Bericht, Ziff. 3. 6/36 BVD 110/2022/143 Seite H.________ 2 x 4 Anker in den Hangschutt/die Moräne und auf der Seite E.________ 2 x 6 Anker in den Seebodenlehm unterhalb der Schotterschicht angeordnet. Im Unterbau der Brücke sollen verschiedene Leitungen (Kanalisation H.________, Wasser E.________, Elektroleitung, Telefonleitung) geführt werden. b) Mit Verfügung vom 11. April 2022 erteilte das AGR dem Vorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und führte dabei aus, es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Sämtliche Amts- und Fachberichte würden positiv vorliegen. Unter dem Titel «Beurteilung Landschaft durch Abteilung O+R» führt das AGR zudem aus, aufgrund des Projektablaufs sowie dem Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege und des Berner Heimatschutzes hätten sie zum Vorhaben keine Bedingungen, Auflagen oder Bemerkungen und man könne dem Ersatz «N.________brücke Aare» zustimmen. Gestützt auf diese Verfügung erteilte das Regierungsstatthalteramt dem Vorhaben mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung. 3. Rechtliches Gehör, Begründungspflicht a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung des AGR erfülle die Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Es werde daraus in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Brücke am neuen Standort, 12 m südlich der bestehenden Brücke, standortgebunden sein soll. Ebenso wenig habe das AGR in seiner Verfügung begründet, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG18). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.19 c) Das AGR erteilte mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und führte dabei lediglich aus, dass das Vorhaben standortgebunden sei, diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden und sämtliche Amts- und Fachberichte positiv vorliegen würden. Eine Begründung der für die Erteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde, an welche die Vorinstanz als Leitbehörde gebunden war, fehlt jedoch komplett. Damit hat das AGR mit seiner Verfügung die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt, was – unabhängig von den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, welche sich gestützt auf die Amts- und Fachberichte zu den einzelnen Bewilligungen äusserte und deren Voraussetzungen prüfte – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt. 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 19 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 7/36 BVD 110/2022/143 d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.20 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.21 Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR u.a. ausführlich zur Frage der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG und der nach dieser Bestimmung verlangten Interessenabwägung. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich nachvollziehen, wieso das AGR die Voraussetzungen von Art. 24 RPG als erfüllt betrachtet. Diese Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2022 zugestellt, womit dieser im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz sodann die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der vorliegende Entscheid geht auf diese Voraussetzungen von Art. 24 RPG ebenfalls ein (E. 4 und 12). Die Gehörsverletzung durch das AGR konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Art. 24 RPG a) Das strittige Vorhaben liegt zu überwiegenden Teilen im Gebiet ausserhalb der Bauzone und ist als zonenwidriges Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Das AGR erteilte mit seiner Verfügung vom 11. April 2022 die nötige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Standortgebundenheit der neuen Brücke. Diese könne ohne weiteres am Standort der heute bestehenden Brücke erstellt werden. Der versetzte Standort habe gravierende Nachteile für die Natur und die Schutzobjekte. Es müsse mehr Wald gerodet werden, es werde mehr Ufervegetation zerstört, es werde mehr Naturfläche beansprucht und schliesslich müsse in das Seitengewässer «I.________» oder zumindest in dessen Gewässerraum hinein gebaut werden. Die neue Brücke sei daher am geplanten Standort nicht standortgebunden. Am neuen Standort habe die Brücke weit erheblichere Auswirkungen auf das Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Damit sei auch die etwas mildere Anforderung der «relativen Standortgebundenheit» nicht erfüllt. Auch stünden dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegen. c) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die 20 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11. 21 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39. 8/36 BVD 110/2022/143 Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen von Art. 24 Bst. b RPG überschneidet. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Angesichts der vom RPG bezweckten Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet stellt die Praxis an die Voraussetzungen der Standortgebundenheit generell strenge Anforderungen. Im Rahmen von Art. 24 Bst. b RPG ist eine Standortevaluation vorzunehmen. Grundsätzlich wird verlangt, dass sämtliche Vor- und Nachteile der vernünftigerweise in Betracht kommenden Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone bekannt sind und miteinander verglichen werden können, um die insgesamt beste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu bestimmen.22 d) Es ist offensichtlich, dass der Brückenneubau einen Standort an der Aare und damit ausserhalb der Bauzone erfordert und aufgrund der bestehenden Strassen zwischen E.________ und H.________ sowie als Werkleitungsträger bestehender Leitungen südlich des K.________bads E.________ zu stehen kommen muss. Bessere Standorte in der Bauzone gibt es daher nicht. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er beanstandet in diesem Zusammenhang einzig die Versetzung der neu geplanten Brücke um rund 12 m flussaufwärts in südlicher Richtung und erachtet den Standort der bisherigen Brücke insgesamt als vorteilhafter. Welcher dieser beiden Standorte ausserhalb der Bauzone sich als besser erweist, ist im Zusammenhang mit der nach Art. 24 Bst. b RPG vorzunehmenden Interessenabwägung, welche auch eine Standortevaluation verlangt, näher zu prüfen. Diese erfolgt in E. 12 nach Prüfung der einzelnen Schutzgebiete und -interessen. Den dortigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Brücke – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – am geplanten Standort standortgebunden ist dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 5. Auengebiet, Smaragdgebiet a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die geplante Brücke am neuen Standort weit erheblichere Auswirkungen auf das Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Sie bewirke Eingriffe in das Auenschutzobjekt von nationaler Bedeutung und wäre dort ein Fremdkörper, der die Schutzziele beeinträchtige. Ein Abweichen von den Schutzzielen sei nach Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung23 nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wasser oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung diene, zulässig. Dies sei hier nicht der Fall. Auch Art. 18 Abs. 1ter NHG verlange indirekt eine Standortgebundenheit, in dem diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Beeinträchtigung nicht vermeiden lasse. 22 VGE 100.2012.456 vom 11. Juni 2014, E. 8.1; BGE 136 II 214, E. 2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 24 N. 8 ff.; Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Art. 24 N. 5. 23 Verordnung des Bundesrates über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (SR 451.31). 9/36 BVD 110/2022/143 b) Die bestehende Brücke befindet sich im Perimeter des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» sowie im Perimeter des Smaragdgebiets Nr. V.________ «AX.________», welche sich beide Richtung Süden bis einschliesslich der bestehenden Brücke erstrecken. Was die neue Brücke anbelangt, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass sich diese im Perimeter der beiden Schutzgebiete befinde. In der Replik vom 22. Februar 2023 ergänzt er diesbezüglich, bislang fehle es an der vom Kanton vorzunehmenden, parzellenscharfen Abgrenzung des Auengebiets nach Art. 3 Abs. 2 Auenverordnung. Der Bundesperimeter reiche zudem über die bestehende Brücke hinaus, so dass diese keine klare Abgrenzungsstruktur bilde. Wenn der Inventarperimeter – wie hier – nicht durch klar erkennbare Strukturen abgegrenzt sei, liege der Interpretationsspielraum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Breite von 20 bis 30 Metern. Damit sei sehr gut möglich, dass das Gebiet, wo die neue Brücke geplant sei, ebenfalls im korrekt abzugrenzenden Auenperimeter liege. Von der Qualität dieses Gebiets sei klar, dass mindestens das Gebiet bis und mit «I.________» bei der noch vorzunehmenden parzellenscharfen Abgrenzung dem bundesrechtlichen Auengebiet zuzuweisen sei. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so liege die neue Brücke jedoch sicher in der nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung festzulegenden, ökologisch ausreichenden Pufferzone. Es trifft zu, dass vorliegend der gemäss Art. 3 Abs. 3 Auenverordnung verlangte, von den Kantonen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter festzulegende, genaue Grenzverlauf des Auengebiets noch fehlt. Gemäss Bundesgericht24 gilt dabei Folgendes: «Basis für die Detailabgrenzung in einem Nutzungsplan bildet der Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000 gemäss Art. 2 AuenV. Diese Bundesperimeter sind oft durch sichtbare Anhaltspunkte wie Waldgrenzen, Bäche, Wege und Strassen festgelegt. In diesen Fällen ist der genaue Grenzverlauf der Objekte für die Kantone häufig vorgegeben. Wenn der Inventarperimeter nicht durch derart klar erkennbare Strukturen abgegrenzt ist, liegt der Interpretationsspielraum der Perimeterlinie bei einer Breite von 20 bis 30 Metern.» Wie der Beschwerdeführer damit richtig ausführt, besteht der Interpretationsspielraum der Perimterlinie von 20 bis 30 Meter somit nur, wenn der Inventarperimeter nicht durch klar erkennbare Strukturen abgegrenzt ist. Dies ist jedoch vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – der Fall: Abzustellen ist bei dieser Frage auf den Bundesperimeter, welcher in einem Kartenausschnitt im Massstab 1: 25'000 festgelegt wurde und welcher in diesem Massstab Basis für die Detailabgrenzung bildet. Nicht relevant können dagegen Kartenausschnitte in grösserem Massstab sein, wie sie etwa durch Vergrössern des Kartenausschnitts auf dem Geoportal des Bundes oder des Kantons möglich sind. Bei Betrachtung des Perimeters auf der entsprechenden Karte des Objektblatts des Auengebiets Nr. U.________ «L.________» im Massstab 1: 25'000 ist festzustellen, dass die Perimeterlinie im hier interessierenden Bereich über der bestehenden N.________brücke liegt und damit diese Brücke sehr wohl eine klar erkennbare Struktur darstellt, die den Inventarperimeter abgrenzt. Dass diese Perimetergrenze bei Heranzoomen des Standorts im Geoportal des Bundes oder des Kantons (und damit bei grösserem Massstab als 1: 25'000) leicht über die bestehende Brücke hinausragt (wobei die Grenze noch ausserhalb des Standorts der neuen Brücke liegt), ist nicht von Belang und ändert an der Brücke als klar erkennbare Abgrenzungsstruktur im massgebenden Kartenausschnitt 1:25'000 nichts. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Interpretationsspielraum von 20 bis 30 Meter besteht daher hier nicht. Die neue Brücke liegt damit ausserhalb des Perimeters des Auengebiets Nr. U.________ «L.________» und entsprechend auch ausserhalb des Perimeters des deckungsgleichen Smaragdgebiets Nr. V.________ «AX.________». Damit ist nur der vorgesehene Abbruch der bestehenden N.________brücke als Teil des strittigen Vorhabens 24 BGE 146 II 347 E. 5.1 mit Verweis auf Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Vollzugshilfe zur Auenverordnung, 1995, Kap. 2.1 S. 10. 10/36 BVD 110/2022/143 innerhalb dieser Schutzgebiete. Dass der «I.________» nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Qualitäten zum Auengebiet gehören müsste, kann schliesslich bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht von Bedeutung sein. Diesbezüglich lässt sich aber dennoch festhalten, dass der «I.________» auch nach Ansicht des ANF ausserhalb des Auenobjekts liegt (Stellungnahme vom 24. August 2022) und dass den vom Beschwerdeführer erwähnten Qualitäten insofern Rechnung getragen wurde, als der «I.________» Teil des kantonalen Naturschutzgebiets und des BLN-Gebiets ist. Schliesslich liegen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten, nach Art. 3 Abs. 1 Auenverordnung durch die Kantone festzulegenden Pufferzonen ausserhalb des Perimeters der Auengebiete25, so dass diesen Pufferzonen nicht derselbe, weitreichende Schutz zukommen kann wie dem eigentlichen Auengebiet. Die Pufferzonen sollen verhindern, dass das Auengebiet durch Nutzungen in der Umgebung gefährdet wird.26 Vorliegend ist eine Festlegung solcher Pufferzonen noch nicht erfolgt, weshalb unklar ist, ob der Standort der neuen Brücke überhaupt darin zu liegen kommt. Dies kann jedoch offen bleiben, da – gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen (insb. E. 5d mit weiterem Verweis) – nicht von einer Gefährdung des Auengebiets durch die neue Brücke ausserhalb des Perimeters auszugehen ist. c) Auengebiete sind den Biotopen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a NHG zuzuordnen. Es geht also um Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten (Art. 18 Abs. 1 NHG), die besonders zu schützen sind, weil sie eine «ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen» (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Im Zentrum der geschützten Auengebiete steht mit anderen Worten der Lebensraumschutz und nicht der Landschaftsschutz.27 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten bleiben; zum Schutzziel gehört insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Bst. a), die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts (Bst. b) und die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Bst. c). Für das Auengebiet Nr. U.________ «L.________» wurden keine individuellen Schutzziele umschrieben, auch nicht im Rahmen des kantonalen Naturschutzgebiets. Dies führt jedoch entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 22. Februar 2023 (Rn. 36) nicht dazu, dass gar keine Bauten zugelassen sind. Vielmehr gelten demnach ausschliesslich diejenigen Schutzziele gemäss Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung.28 Ein Abweichen vom Schutzziel ist gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c Auenverordnung sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und neue Nutzungen, namentlich die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserkraft- und Grundwassernutzung, die Kiesgewinnung, die Schifffahrt und die Erholungsnutzung einschliesslich der Fischerei, mit dem Schutzziel in Einklang stehen. Gemäss Art. 8 Auenverordnung sorgen die Kantone schliesslich dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen, insbesondere der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts von Objekten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich beseitigt werden. Die Smaragd-Lebensräume sind ein gesamteuropäisches Netzwerk von Schutzgebieten, das gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume, die in den Resolutionen 4 und 6 der Berner Konvention aufgelistet sind, schützen soll.29 Das Smaragdgebiet Nr. V.________ 25 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Vollzugshilfe zur Auenverordnung, 1995, Kap. 2.2 S. 10. 26 BAFU, Vollzugshilfe zur Auenverordnung, a.a.O., Kap. 2.2 S. 10. 27 Peter Keller, Nutzungskonflikte in Auengebieten, URP 1998 119, S. 121. 28 Vgl. VGE 2012/463 vom 7. Juli 2014, E. 4.2, in URP 2014 S. 688. 29 Vgl. Amtsbericht Naturschutz vom 5. April 2022 (S. 4), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1189. 11/36 BVD 110/2022/143 «AX.________» mit einer Fläche von 436 ha ist fast vollständig deckungsgleich wie der Perimeter des Augengebiets von nationaler Bedeutung.30 Der Schutz der Smaragd-Gebiete wird in der Schweiz mittels der bestehenden Bundesinventare umgesetzt und demzufolge besteht kein spezifisches Schutzstatut.31 Daraus ergeben sich mit anderen Worten keine zusätzlichen Schutzziele. d) Die neue Brücke kommt – wie bereits ausgeführt – ausserhalb des Perimeters des Auengebiets und des Smaragdgebiets zu liegen, womit grundsätzlich nicht von einem Eingriff in diese Schutzgebiete durch den strittigen Neubau auszugehen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar ein Eingriff in ein Biotop auch dann zu bejahen sein, wenn ein geplantes Werk ausserhalb des Perimeters liegt, aber erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat.32 Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, bewegt sich der Verkehr auf der neuen Brücke im Gegensatz zu heute ausserhalb des Perimeters dieser Schutzgebiete und mündet in den bestehenden Weg ein, der durch das Auengebiet führt. Die neue Brücke führt dabei weder zu einer Verkehrszunahme noch zu einer anderweitigen Beeinträchtigung des Auengebiets. Dem Kollisionsrisiko der Vögel mit den Seilen der neuen Brücke wird in wirksamer Weise mit Markierungen begegnet (vgl. E. 8), womit auch diesbezüglich von der neuen Brücke ausserhalb des Perimeters des Auen- und Smaragdgebiets keine erheblichen Auswirkungen auf diese Schutzgebiete ausgehen. Für den Rückbau der Brücke bedarf es eines temporären Installationsplatzes von 18 m2 im Auengebiet. Da sich dieser Installationsplatz auf einem bestehenden Holzlagerplatz befindet, werden durch diese zeitlich begrenzte Einrichtung keine für das Auengebiet und das Smaragdgebiet bedeutsamen Lebensräume zerstört. Gleiches gilt für die kleinen temporären Arbeitsflächen gleich angrenzend an das Widerlager der bestehenden Brücke belpseitig. Auch diese temporären Flächen stellen damit keine Abweichung von den Schutzzielen gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung dar. Zu beachten ist sodann, dass mit dem Rückbau der bestehenden Brücke im Auengebiet (und damit den dafür nötigen, temporären Flächen) dem Grundsatz von Art. 8 Auenverordnung nachgelebt wird, wonach bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich beseitigt werden. e) Insgesamt ist das Vorhaben vereinbar mit den Schutzzielen des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» und steht damit auch in Einklang mit dem Smaragdgebiet Nr. V.________ «AX.________». Eine Abweichung von den Schutzzielen ist damit zu verneinen, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung (unmittelbare Standortgebundenheit, überwiegendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung) nicht erfüllt sein müssen. 6. BLN-Gebiet a) Der Beschwerdeführer rügt, da das Brückenprojekt am geplanten Standort mit grösseren Eingriffen in das BLN-Objekt verbunden sei, als wenn es am bisherigen Standort realisiert würde, und zudem unnötigerweise eine Hängebrücke mit 14 Meter hoch in die Luft ragenden Pfeilern und Stahlseilen erstellt werden solle, widerspreche das Vorhaben der Schutzvorschrift von Art. 6 Abs. 1 NHG. Die zum Schutz der Vögel erforderlichen, nötigerweise auffälligen weissen und schwarzen Bälle an den Stahlseilen würden im BLN-Gebiet als hässliche Fremdköper erscheinen. Die neue Hängebrücke sei zudem von weit her einsehbar und beeinträchtige das BLN-Objekt erheblich. Ein wichtiges Schutzziel des BLN-Objekts bestehe darin, «die zusammenhängende und 30 BAFU, Steckbriefe der Schweizer Smaragd-Gebiete, Stand 30. November 2012, S. 14 f. 31 Epiney/Kern, in Kommentar NHG, 2. Auflage, Allgemeiner Teil, 3. Kap. N. 48. 32 BGE 146 II 34 E. 7.3. 12/36 BVD 110/2022/143 reich strukturierte Flusslandschaft» zu erhalten. Schon die Brücke an sich bedeute eine Unterbrechung der Flusslandschaft. Umso mehr sei dies der Fall bei einer Hängebrücke mit schwarzweissen Bällen. Es hätte deshalb nach Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der ENHK eingeholt werden müssen. Selbst wenn die Rechtsmittelbehörde wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, es handle sich nicht um einen erheblichen Eingriff im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG, so wäre nach Art. 7 Abs. 1 NHG eine Begutachtung durch die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG nötig gewesen. Auch eine solche fehle indessen. Insbesondere beinhalte der Amtsbericht Naturschutz vom 5. April 2022 keine Beurteilung zur Beeinträchtigung des BLN- Objekts. b) Beim BLN handelt es sich um ein Inventar von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich um eine Bundesaufgabe, da das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf und die Zulässigkeit dieses Vorhabens in einem Biotop im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis i.V.m Art. 18a NHG zur Diskussion steht (Auengebiet von nationaler Bedeutung). Art. 6 VBLN33 hält zu Eingriffen bei Erfüllung von Bundesaufgaben konkretisierend zu Art. 6 NHG Folgendes fest: 1 Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, stellen keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. 2 Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. 3 Hängen mehrere Eingriffe sachlich, räumlich oder zeitlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder sind Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten, so ist auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen. 4 Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so hat der Verursacher oder die Verursacherin im Hinblick auf das Gebot der grösstmöglichen Schonung für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Objektes, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz, wenn möglich im gleichen Objekt, zu sorgen. c) Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in 33 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11). 13/36 BVD 110/2022/143 einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne. Im technischen Bericht der Bauherrschaft sei der Umgang mit den aus seiner Sicht relevanten betroffenen Schutzzielen des BLN-Objekts Nr. W.________ beschrieben und dargelegt. Diesen Ausführungen könne man zustimmen. Der geplante Ersatzbau führe nach seiner Einschätzung lediglich zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts. Als zuständige kantonale Fachstelle habe es daher entschieden, kein Gutachten einer Kommission des Bundes nach Art. 7 NHG einzuholen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6d-g) kann von einer erheblichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts keine Rede sein. Die BVD sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des AGR als kantonale Fachstelle abzuweichen, so dass auf das Einholen eines Gutachtens der ENHK verzichtet werden konnte. d) Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 NHG) statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjekts nichts geändert werden darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Eine zentrale Rolle kommt hierbei den objektspezifischen Schutzzielen zu. Vorweg stellt sich die Frage, ob die Realisierung eines Bauvorhabens zu einem Eingriff führt, der die Schutzziele überhaupt berührt. Selbst wenn zwar ein Eingriff in die Schutzziele vorliegt, dieser aber ein gewisses, im Einzelfall zu bestimmendes geringes Mass nicht überschreitet, handelt es sich noch nicht um ein «Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung» gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG. Solche geringen Beeinträchtigungen können aber nur dann zugelassen werden, wenn hinter dem Eingriff ein ebenfalls gewichtiges Interesse steht, das im konkreten Fall das Erhaltungsinteresse überwiegt. Nur bei weitergehenden Eingriffen bedarf es jedoch eines gleich- oder höherwertigen Interesses von nationaler Bedeutung.35 Dies ist so in Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN statuiert (vgl. E. 6b). e) Das Vorhaben (sowohl die abzubrechende bestehende Brücke als auch der versetzte Neubau) liegt im BLN-Gebiet Nr. W.________ «J.________». Gemäss Objektbeschrieb handelt es sich um «einer der längsten frei fliessenden Abschnitte eines grossen Flusses der Schweiz» mit einem «grossen zusammenhängenden Auengebiet mit charakteristischen und artenreichen Lebensräumen» einer «Vielzahl von Moorbiotopen» und einer «vielfältigen Avifauna und Laichstrecke für strömungsliebende Fischarten»; das Gebiet ist «reich an geomorphologischen Elementen wie Grundwasseraufstösse, Giessen, Schotterterrassen, Erosionskanten und Altläufen». Es werden für dieses BLN-Gebiet folgende Schutzziele aufgeführt: 3.1 Die zusammenhängende und reich strukturierte Flusslandschaft erhalten. 3.2 Die Qualitäten des Flusses als Lebensraum für charakteristische Arten, insbesondere für strömungsliebende Fischarten, erhalten. 3.3 Das zusammenhängende Auensystem in seiner Dynamik und mit seinen Lebensräumen sowie deren charakteristische Pflanzen- und Tierarten erhalten. 34 Vgl. Richtplan des Kantons Bern, Massnahmenblatt E_09. 35 Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Auflage, Art. 6 N. 5 ff. 14/36 BVD 110/2022/143 3.4 Die Moorbiotope in Fläche und Qualität sowie mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 3.5 Die besonderen, landschaftlich prägenden Reliefformen und geomorphologischen Elemente wie Grundwasseraufstösse, Giessen, Schotterterrassen, Erosionskanten und Altläufe erhalten. 3.6 Die Vernetzung der Lebensräume erhalten. 3.7 Die Wälder, insbesondere die Auenwälder, in ihrer Qualität erhalten. 3.8 Die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere der Streuewiesen, erhalten. f) Grundsätzlich wird mit der versetzten Brücke neuer Raum im BLN-Gebiet in Anspruch genommen. Das zu beurteilende Vorhaben betrifft zum einen die Aare selbst (Rückbau Fundamente bestehende Brücke, Bau Fundamente neue Brücke, Überspannung des Aareraums mit neuer Brücke). Zum anderen ist das rechts- und linksufrige Vorland betroffen (Bau Fundamente, Anschluss an bestehende Strasseninfrastruktur, Ersatzmassnahmen). Das Projekt geht damit auch gemäss den Projektverfassern mit einem Eingriff in die Ufervegetation und die aquatische Fauna, in den Gewässerraum und in den Wald einher.36 Allerdings wird gleichzeitig die bestehende Brücke entfernt, was an diesem Standort eine Renaturierung ermöglicht. Der Verlust der Ufervegetation wird gemäss Technischem Bericht (Ziff. 8.2) an den Standorten der zurückgebauten Widerlager und auf den neu entstehenden Flächen der geplanten Uferkorrektur kompensiert, auch die Ersatzaufforstung für definitive Rodungsfläche erfolgt teilweise auf der freiwerdenden Fläche im Bereich des Widerlagers der bestehenden Brücke (vgl. E. 9b). Es sind sodann weitere Ersatzmassnahmen als Kompensation für diese Eingriffe vorgesehen (vgl. diese Erwägung, weiter unten) und die neu geplante Uferkorrektur soll unter Anwendung naturnaher Verbauungsarten so gestaltet werden, dass die Qualitäten der Aare und des einmündenden «I.________» als Lebensraum für charakteristische Arten erfüllt werden.37 Insgesamt stimmten sämtliche Fachbehörden (ANF, AWN, Jagdinspektorat, Fischereiinspektorat, Tiefbauamt) dem Vorhaben unter Auflagen zu. Was die einzelnen Schutzziele anbelangt, so sind – den Ausführungen des AGR in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 folgend – die Schutzziele 3.4 (keine Moorbiotope tangiert), 3.5 (keine landschaftlich prägenden Reliefformen und geomorphologischen Elemente tangiert) und 3.8 (keine landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere auch keine Streuwiesen tangiert) vom strittigen Vorhaben gar nicht betroffen. Die weiteren Schutzziele sind zwar betroffen, allerdings beurteilt das AGR die Eingriffe in diese Schutzziele in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 zu Recht als höchstens leichte Beeinträchtigungen des BLN-Gebiets: So wird die Lebensraumqualität des aquatischen Lebensraums durch den Ersatzneubau nicht geschmälert (was sich aus der positiven Beurteilung durch das Fischereiinspektorat im Amtsbericht vom 4. September 2020 ableiten lässt), womit die Qualitäten des Flusses als Lebensraum für charakteristische Arten, insbesondere für strömungsliebende Fischarten, erhalten bleibt (Schutzziel 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Februar 2023 (Rz. 72) in Zusammenhang mit dem Schutzziel 3.2 von einer Beeinträchtigung der Qualitäten der Aare als Lebensraum für lokal lebende und migrierende Wasservögel und andere Vögel ausgeht, ist mit Verweis auf E. 8 ebenfalls von einer höchstens leichten Beeinträchtigung dieses Schutzziels auszugehen. Hinsichtlich des Schutzziels 3.3 (Erhalt des zusammenhängenden Auensystems in seiner Dynamik und mit seinen Lebensräumen sowie deren charakteristische Pflanzen- und Tierarten) stellt das AGR nachvollziehbar fest, dass der Ersatzneubau der Brücke ausserhalb des Auengebiets von nationaler Bedeutung zu liegen kommt, der Ersatzneubau keine Auswirkungen auf die Auendynamik hat und die Auenlebensräume und deren charakteristische Pflanzen- und Tierarten gestützt auf die zustimmenden Beurteilungen der Fachbehörden (ANF, Jagdinspektorat, Fischereiinspektorat) 36 Vgl. Technischer Bericht, Ziff. 8 (insb. Ziff. 8.2, 8.5 und 8.8). 37 Technischer Bericht, Ziff. 8.8. 15/36 BVD 110/2022/143 erhalten bleiben. Auch die Vernetzung der Lebensräume (Schutzziel 3.6) bleibt – sofern diese überhaupt betroffen ist – dank ausreichender Ersatzmassnahmen erhalten. Das Projekt tangiert sodann kein Waldareal, das einer Auendynamik unterworfen ist und der quantitative Schutz des Waldareals ist sichergestellt (vgl. positiven Amtsbericht des AWN vom 28. Februar 2022), womit auch das Schutzziel 3.7 eingehalten bleibt. Zum Schutzziel 3.1 («Die zusammenhängende und reich strukturierte Flusslandschaft erhalten») äussert sich das AGR in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 wie folgt: «Brücken sind Teil von Flusslandschaften und stellen ein verbindendes Element zwischen zwei Ufern dar – andererseits bilden sie immer eine Zäsur in einer Flusslandschaft. Das trifft auf die bestehende Brücke und die neue Brücke zu. Als schwere Beeinträchtigung des Schutzziels wäre ein Brückenbau insbesondere dann einzustufen, wenn das Kontinuum der Flusslandschaft unterbrochen wird und diese auf Grund eines Vorhabens nicht mehr als zusammenhängende, reich strukturierte Landschaftseinheit wahrgenommen wird. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Zäsur zu stark und zu trennend wirkt, indem beispielsweise eine Brücke optisch zu wuchtig und trennend in Erscheinung tritt, die Strömungsverhältnisse (und damit den Zusammenhang und die Struktur) negativ beeinflussen oder das Landschaftsbild durch eine dem Ort nicht angepasste Materialisierung beeinträchtigen würde. Der Ersatzneubau hat grössere Dimensionen (Breite, Höhe) als die heutige Brücke und tritt deshalb vom Ufer und von der Aare aus stärker in Erscheinung als die bestehende Brücke. Zudem ist die Gewässerüberdeckung auf Grund der gegenüber heute breiteren Ausgestaltung grösser. Diese Aspekte sind als Beeinträchtigung zu werten. Dennoch wirkt der Ersatzneubau auf Grund seiner Konstruktion als leichtes, filigranes Bauwerk. Die beiden dem Ufer zugeneigten Tragwerkkonstruktionen treten durch die Abwinklung gleichsam vor dem Flussraum zurück und öffnen den Raum optisch. Die Leichtigkeit und Durchlässigkeit werden durch den Verzicht auf Pfeiler noch unterstützt. Die Materialisierung ist zweckdienlich und zurückhaltend. Die Strömungsverhältnisse werden nicht negativ beeinflusst. Der «Zusammenhang» und der Strukturreichtum der Flusslandschaft gemäss Schutzziel bleibt insgesamt erhalten. Der Ersatzneubau ist deshalb lediglich als leichte Beeinträchtigung zu werten.» Wie das AGR richtig ausführt, tangiert die neue Brücke ohne Stützen im Wasser die Strömungsverhältnisse der Aare nicht (und stellt in diesem Zusammenhang im Vergleich zur bestehenden Brücke sogar eine Verbesserung dar), womit mit dem strittigen Vorhaben keine eigentliche Unterbrechung der Flusslandschaft resultiert. Optisch stellt die Brücke (wie jede Brücke) zwar tatsächlich eine Unterbrechung der geschützten Flusslandschaft und damit eine Beeinträchtigung des Schutzziels 3.1 dar. Diesbezüglich ist jedoch zunächst zu beachten, dass eine Brücke per se nicht ein Fremdkörper über einem Fluss darstellt, sondern Teil einer Flusslandschaft sein kann. Dazu kommt, dass der geplante Neubau – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein hässlicher Fremdkörper darstellt, sondern sich nicht nur gemäss AGR, sondern auch gemäss Einschätzung des im Workshop-Verfahren beigezogenen Brückenexperten38 als filigranes und schlankes Bauwerk präsentiert, welches sich unauffällig in die Landschaft einfügt. Die Brücke erfüllt auch die Anforderungen der Denkmalpflege, den Charakter der noch bestehenden filigranen Fachwerkbrücke zu übernehmen und damit die vorausgesetzte «gestalterische Ebenbürtigkeit» im Vergleich zur abzubrechenden Brücke zu erreichen (vgl. auch E. 11). Die BVD sieht keinen Anlass, diese überzeugenden und übereinstimmenden Einschätzungen in Frage zu stellen. In optischer Hinsicht stellt die neue Brücke damit, wie dies auch für die bestehende Brücke der Fall war, höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der geschützten Flusslandschaft dar. Entgegen der Ansicht des 38 Prof. AD._______: Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________vom 7. Februar 2020, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 235. 16/36 BVD 110/2022/143 Beschwerdeführers (Replik vom 22. Februar 2023, Rz. 112) bezieht sich die nachvollziehbare Beurteilung des AGR auf den Neubau ohne «Anrechnung» der Beeinträchtigung durch die bestehende Brücke. Insgesamt ist somit, der Beurteilung des AGR folgend und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in seiner Replik, von einer bloss leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts durch die neue Brücke auszugehen. Auch wenn es sich nicht um eine schwerwiegende Beeinträchtigung handelt, muss das Vorhaben gemäss Art. 6 NHG dem Gebot der grösstmöglichen Schonung genügen. Diesem Gebot wird vorliegend – wiederum der Einschätzung des AGR in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 folgend – genügend Rechnung getragen. So sind neben der Renaturierung der freiwerdenden Fläche im Bereich des Widerlagers der bestehenden Brücke diverse ökologisch und landschaftlich wirksame Ersatzmassnahmen vorgesehen und mit dem Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte» verbindlich vorgeschrieben, so insbesondere die Schaffung von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Felsvorsprünge, Totholzlagerung als Lebensraum für Insekten) im Uferbereich und an der Brücke (Nistmöglichkeiten), die Aufwertung der Mündung des «I.________» und Baumbepflanzungen am rechten Uferbereich. Im Sinne der grösstmöglichen Schonung ist auch die Verschiebung der Brücke aus dem Perimeter des Auengebiets von nationaler Bedeutung und der frühzeitige Einbezug des Berner Heimatschutzes und der Denkmalpflege zwecks einer qualitätsvollen und zurückhaltenden Gestaltung der neuen Brücke. Schliesslich wird dem Gebot der grösstmöglichen Schonung mit verschiedenen Auflagen der Fachbehörden Rechnung getragen, wie dies das AGR richtigerweise ausführt und in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 anhand von Beispielen aufzeigt. g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das Vorhaben daher keine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets Nr. W.________ «J.________» dar. Ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung ist damit nicht gefordert. Vielmehr ist – der Einschätzung des AGR als kantonale Fachstelle folgend – von einer geringfügigen zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts auszugehen, wobei dem Gebot der grösstmöglichen Schonung durch die vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügend Rechnung getragen wurde. Geringfügige Beeinträchtigungen eines BLN-Objektes sind zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes (vgl. Art. 6 Abs. 1 VBLN). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. im Detail E. 12): So ist die bestehende, alte Brücke in einem schlechten Zustand und muss ersetzt werden. Eine neue Brücke ist nötig, um die wichtige Verbindung für Wandernde und Velofahrende, aber auch für den lokalen Autoverkehr aufrechtzuerhalten. Weiter hat sie die Funktion der alten Brücke als Träger von Leitungen zu übernehmen. Durch die Verschiebung der Brücke können diese Funktionen ununterbrochen aufrechterhalten werden. Die Verschiebung hat den Vorteil, dass sich die Brücke nicht mehr im Auengebiet von nationaler Bedeutung und im Smaragdgebiet befindet. Die neue Brücke soll schliesslich stützenfrei erstellt werden, um die Gefahr der Verklausung bei Hochwasser zu eliminieren, was ein gewichtiges Interesse darstellt. h) Zusammenfassend steht das Vorhaben trotz der leichten Beeinträchtigung des betroffenen BLN-Gebietes in Einklang mit den diesbezüglichen Vorgaben des NHG und der VBLN. 7. Kantonales Naturschutzgebiet, geschützte Ufervegetation 17/36 BVD 110/2022/143 a) Das Vorhaben befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet «J.________», welches mit Regierungsratsbeschluss vom 30. März 197739 als Schutzgebiet bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 NSchG40). Gemäss Art. 7 Abs. 1 NSchG können aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist die ANF zuständig (vgl. Art. 15 NSchG). Gemäss Art. 3 des Regierungsratsbeschlusses sind in diesem Schutzgebiet u.a. Veränderungen jeder Art am bisherigen Zustand, insbesondere die Errichtung von Bauten, Werken und Anlagen (Bst. a), untersagt. Das Vorhaben widerspricht dieser Bestimmung, womit es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 1 NSchG bedarf. Mit den Amtsberichten vom 5. April 202241 und 11. Mai 202242 erteilte die ANF die Ausnahmebewilligung für den Eingriff in ein kantonales Naturschutzgebiet unter Auflage. Die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch die BVD sieht keinen Anlass, die Beurteilung der ANF in Frage zu stellen: Die neue Brücke übernimmt nicht nur die Funktion der bestehenden, aufgrund ihres schlechten Zustands abzubrechenden Brücke als Erschliessung zwischen den Gemeinden H.________ und E.________ (sowohl verkehrsmässig und für Freizeitnutzende, als auch für vorhandene Leitungen), sie stellt durch die stützenfreie Konstruktion auch eine aus Sicht der Fachbehörden zwingend nötige Verbesserung im Zusammenhang mit der Verklausungsgefahr bei Hochwasser dar und liegt – im Unterschied zur bestehenden, abzubrechenden Brücke – ausserhalb des Auengebiets von nationaler Bedeutung sowie des Smaragdgebiets. Das Vorhaben liegt somit im öffentlichen Interesse und es bestehen wichtige Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Diese Gründe rechtfertigen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des kantonalen Naturschutzgebiets. Die Abweichung bleibt zudem untergeordneter Natur, zumal mit diversen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung der Schutzgebiete erreicht wird. Soweit überhaupt von Beeinträchtigungen der Schutzziele der Bundesinventare zu sprechen ist, erweisen sich diese als geringfügig und angesichts der bedeutenden Interessen für den Bau der neuen Brücke als gerechtfertigt (vgl. auch E. 12). Aus diesem Grund werden dadurch keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 NSchG beeinträchtigt. b) Die neue Brücke stellt weiter einen Eingriff in die geschützte Ufervegetation dar, welche gemäss Art. 21 NHG weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden darf. Nach Art. 22 Abs. 2 NHG kann die ANF als zuständige kantonale Behörde die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. Die Standortgebundenheit der neuen Brücke am geplanten Standort wird vom Beschwerdeführer bestritten. Auch diese Ausnahmebewilligung erteilte die ANF mit den erwähnten Amtsberichten. Auch dies ist nicht zu beanstanden. So erteilte das zuständige Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) dem Vorhaben mit Amtsbericht vom 2. März 2022 die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG unter Auflagen, welche zu Recht unbestritten blieb. Auch die Zulässigkeit nach Gewässerschutzgesetzgebung ist zu bejahen (vgl. E. 10). Was die 39 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 463. 40 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11). 41 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1189. 42 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1185. 18/36 BVD 110/2022/143 Standortgebundenheit anbelangt, so kann auf die Ausführungen zur Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (E. 4) und zur Interessenabwägung (E. 12) verwiesen werden. 8. Lebensräume geschützter Tiere, insb. Vogelschutz a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ein grosser Teil der Wasservögel sei geschützt nach Art. 7 Abs. 1 JSG. Nach Art. 7 Abs. 4 JSG seien die Kantone verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz der Vögel vor Störung zu sorgen. Soweit es um den Lebensraum der Vögel gehe, sei dieser nach Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG geschützt. Technische Eingriffe seien nur nach der Mass- gabe von Art 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Soweit die Brücke überhaupt zulässig wäre, müsste sie jedenfalls technisch so ausgestaltet werden, dass das Kollisionsrisiko für Wasser- und Zugvögel minimiert werde. Dies bedeute, dass zumindest keine Hängebrücke mit hohen Pfeilern und Abspannseilen erstellt werden dürfe. Ob sich diese Gefahr durch eine Markierung der Abspannseile beheben lasse, werde von den Beschwerdegegnerinnen nicht belegt und werde bestritten. Diese Massnahme zur angeblichen Entschärfung der Kollisionsgefahr sei im Gesamtentscheid zudem gar nicht verbindlich angeordnet worden. So fehle im Entscheiddispositiv die Anführung des Berichts «Naturwerte und Ersatzmassnahmen» als verbindlich zu beachtendes Dokument. Zudem sei der dort auf S. 21 enthaltene Beschrieb der Massnahme zu wenig klar um diese rechtsverbindlich und justiziabel anzuordnen. So stehe etwa nicht, wo und wie viele Bälle nötig seien, aus welchem Material und von welcher Grösse diese sein müssten. b) Gesetzliche Grundlage für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt auf Bundesebene ist das NHG. Das Gesetz bezweckt unter anderem, «die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen» (Art. 1 Bst. d NHG). Art. 7 Abs. 1 JSG43 stellt u.a. alle Vögel, die nicht zu den jagdbaren Arten gehören, unter Schutz. Gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG sorgen die Kantone für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. Die Lebensräume der Tiere und Pflanzen (Biotope) wie Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen usw. sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG besonders zu schützen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). c) Gemäss dem von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Bericht Naturwerte ziehen sehr viele Wasservögel entlang der Aare durch das Naturschutzgebiet J.________ zum Zugvogelreservat Nr. AD.________. Neben Zugvögeln ziehen auch lokale (Wasser-)Vögel bei ihren Austauschflügen auf der Aare hin und her, womit das Kollisionsproblem ganzjährig eine hohe Relevanz haben dürfte (Ziff. 4.3 Bericht Naturwerte). Auch das Jagdinspektorat führt in seinem Fachbericht vom 27. Dezember 2022 aus, dass sich die Brücke an einem von zahlreichen wildlebenden (aquatischen) Vogelarten besiedelten Gewässer befinde. Namentlich Enten und Schwäne nutzen fliessende Gewässer als (hindernisfreie) Flugbahnen. Würden dort unerwartete Gefahren in Form von Seilen oder anderen gewässertraversierenden Strukturen auftauchen, könnten diese zu Kollisionen mit den fliegenden Vögeln führen. Sobald diese Bauten irgendwelcher Art genügend gross seien (zum Beispiel dicke Seile, breite Träger, etc.), könnten sie von den Vögeln erkannt werden und durch Unter- oder Überfliegen umgangen werden. Feste Infrastrukturen wie Brücken, Stege und Passerellen würden im Ortsbild der Vögel abgespeichert. Dass die geplante Schrägseilbrücke mit den über den Flussraum gespannten Stahlseilen ein 43 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). 19/36 BVD 110/2022/143 gewisses Kollisionsrisiko für traversierende Vögel darstellt, dürfte gestützt auf diese Einschätzungen somit feststehen. d) Wie an anderer Stelle ausgeführt (vgl. E. 4 und 12) ist die geplante Brücke standortgebunden und entspricht in ihrer versetzten Lage und in ihrer Ausführung (als Schrägseilbrücke) einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dem strittigen Projekt daher Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG nicht entgegen, auch wenn dieses eine gewisse Beeinträchtigung der Vögel und ihres Lebensraums darstellt. Unter Abwägung aller Interessen lässt sich daher die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch die strittige Brücke in der gewählten Ausführungsart und am gewählten Standort nicht vermeiden. Allerdings hat der Verursacher in diesem Fall gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter NHG für den bestmöglichen Schutz der Vögel zu sorgen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Replik vom 22. Februar 2023 argumentiert, eine Brücke ohne Pfeiler und Schrägseile (etwa eine Fachwerkbrücke) würde den bestmöglichen Schutz darstellen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Brückenvarianten nach Einschätzung der BVD im Rahmen der Interessenabwägung insgesamt als nachteilhafter beurteilt werden (vgl. E. 12), weshalb bei der hier zu beurteilenden Voraussetzung des «bestmöglichen Schutzes» von der geplanten, und unter Abwägung aller Interessen als vorteilhaftesten Variante der Schrägseilbrücke auszugehen ist. Zum Schutz der Vögel werden gemäss Bericht Naturwerte schwarz-weisse Bälle als Markierungen an den Seilen im Abstand von 2 bis 4 m über der Aare angebracht (Ziff. 6 Bericht Naturwerte). Dies werde von der Vogelwarte Sempach nach aktuellem Stand des Wissens empfohlen. Diese Bälle seien auch bei schlechten Licht- bzw. Sichtverhältnissen z.B. in der Dämmerung oder bei wetterbedingt reduzierter Sicht (Nebel, Regen, Schneefall) besser wahrnehmbar (Ziff. 4.3 Bericht Naturwerte). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Massnahme für die Beschwerdegegnerinnen verbindlich, ist sie doch im Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte», welcher Teil der bewilligten und damit massgebenden Pläne darstellt, ausdrücklich so verankert (Ersatzmassnahme Nr. 8: «schwarz-weisse Bälle oder andere reflektierende Markierungen an den Seilen über der Aare, Abstände ca. 2 bis 4 m»). Auch ist diese Massnahme genügend konkret umschrieben. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, wo die Bälle oder Markierungen anzubringen sind («an den Seilen über der Aare» mit «Abständen von 2 bis 4 m»). Nähere Angaben zur genauen Anzahl der Bälle oder Markierungen oder zum Material bzw. der Grösse sind unter diesen Umständen entbehrlich bzw. können im Vollzug unter Rücksprache mit den Fachbehörden genau festgelegt werden. Bezüglich des erwähnten Plans «Ersatzmassnahmen Naturwerte» ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz gestempelten Pläne den entsprechenden Plan vom 22. Juni 2021 enthalten, obwohl gemäss Amtsbericht der ANF vom 11. Mai 2022 der leicht angepasste Plan vom 8. April 2022 massgebend ist. Dieser unterscheidet sich vom Plan vom 22. Juni 2021 einzig insofern, als nur noch die Ersatzmassnahme 3 (8 neue Linden und Rosa majalis) und Ersatzmassnahme 4 (Lagerung der gefällten Eiche vor Ort als Totholz), und nicht wie bisher auch noch die Massnahme 9 (Aufwertung Mündung «I.________»), blau und damit als Drittprojekt gekennzeichnet ist. Der aktuelle und massgebende Plan vom 8. April 2022 wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 in dreifacher Ausfertigung eingereicht und ist mit dem Stempel des Rechtsamts der BVD vom 22. März 2023 versehen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird insofern von Amtes wegen korrigiert, als in Ziffer 1.1 des Dispositivs der Plan «Ersatzmass-nahmen Naturwerte» vom 8. April 2022 anstelle desjenigen vom 22. Juni 2021 aufgeführt wird. e) Der Beschwerdeführer stellt den Nutzen der vorgeschriebenen Ersatzmassnahme Nr. 8 «schwarz-weisse Bälle oder andere reflektierende Markierungen an den Seilen über der Aare, Abstände ca. 2 bis 4 m» in Frage. Allerdings verhält er sich diesbezüglich widersprüchlich, lässt sich doch der von ihm im Rahmen seiner Einsprache eingereichten Publikation «Verdrahtung des 20/36 BVD 110/2022/143 Luftraums als artenschutzrelevante Gefahrenquelle für Zugvögel an Gewässern»44 entnehmen (Ziff. 5.2.1, S. 13), es sei mehrfach nachgewiesen, dass Markierungen der Seile mit Spiralen, Fahnen oder Kugeln die Kollisionszahlen an Freileitungen sehr wesentlich, nämlich bis zu 90 % senken könnten und kontrastreichen, schwarzweiss gefärbten Markierungen die höchste Wirksamkeit bescheinigt werde. Wieso diese Ausführungen in der Publikation «zu unpräzise sein sollten, hier eine Entlastung zu schaffen» (Replik des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023, Rz. 99) ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht bestritten wird, dass sich das Kollisionsrisiko auch mit diesen Markierungen nicht gänzlich eliminieren lässt. Das Jagdinspektorat kommt in seinem Fachbericht vom 27. Dezember 2022 zum Schluss, dass insbesondere bei neu errichteten Strukturen deren Markierung ergo Sichtbarmachung für Vögel essentiell sei. Die Formulierung der Ersatzmassnahme Nr. 8 basiert auf einer Beurteilung durch einen Mitarbeiter der Vogelwarte Sempach45, welcher seine Empfehlungen für die Markierungen der N.________brücke zur Vermeidung von Vogelkollisionen gab und nach aktuellem Stand des Wissens schwarz-weisse Markierungen empfiehlt, da diese auch bei schlechten Licht- bzw. Sichtverhältnissen besser wahrnehmbar seien. Die vom Jagdinspektorat im Fachbericht vom 27. Dezember 2022 verlangte Kontaktaufnahme mit der Vogelwarte hat damit stattgefunden und zur erwähnten Ersatzmassnahme Nr. 8 geführt. Die BVD sieht keinen Anlass, an der Beurteilung dieser Fachpersonen zu zweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass die vorgeschriebenen schwarz- weissen Bälle oder reflektierenden Markierungen nicht nur eine effektive Massnahme zur Vermeidung bzw. deutlichen Reduktion von Kollisionen darstellt, sondern auch nach aktuellem Stand des Wissens als beste Massnahme und damit als bestmöglicher Schutz für die Vögel bei der geplanten Konstruktionsart zu gelten hat. Dies gilt gestützt auf die erwähnten Ausführungen des Mitarbeiters der Vogelwarte Sempach auch bei schlechten Licht- bzw. Sichtverhältnissen, auch wenn unbestritten sein dürfte, dass die Gefahr von Kollisionen in diesem Fall grösser ist als bei guten Sichtverhältnissen. Dass jedoch die Markierungen für die nachtaktiven Vögel «viel schlechter oder gar nicht wahrnehmbar» bzw. «praktisch unwirksam» sind (Replik des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023, Rz. 100) und die geplanten Markierungen «insbesondere in der Nacht und im Nebel überhaupt nichts zur Verringerung des Kollisionsrisikos beitragen» (Replik Rz. 92, ähnlich Rz. 123), steht im Widerspruch zur erwähnten Aussage des Mitarbeiters der Vogelwarte Sempach und lässt sich auch nicht dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben dieses Mitarbeiters vom 11. Januar 2023 (Beilage 3 zur Replik) ableiten. Darin wird festgehalten, dass bei Seil- und Hängebrücken das Risiko im Vergleich zu kompakteren Bauweisen erheblich steige, vor allem bei schlechter Sicht (Nebel) oder nachts, wenn ein Grossteil der Wasservögel aktiv sei und häufig den Gewässern entlang fliege. Markierungen der Seile könnten diese Kollisionsgefahr zwar reduzieren, aber nicht gänzlich vermeiden. Die Schweizerische Vogelwarte empfehle daher generell Konstruktionen als Seil- und Hängebrücken möglichst zu vermeiden, da nachträgliche Markierungen nur dazu dienen könnten, die grössten Risiken auszuschliessen. Dass kompaktere Bauweisen ohne Schrägseile für Vögel vorteilhafter sind und aus Sicht des Vogelschutzes entsprechend zu bevorzugen sind, ist – wie erwähnt – unbestritten. Trotzdem wurde die gewählte Konstruktionsart nach Abwägung aller Interessen als die beste Variante beurteilt (E. 12). Nicht entnehmen lässt sich dem Schreiben, dass die vorgesehene Massnahme bei der gewählten Konstruktionsart nicht die bestmögliche Massnahme zur Vermeidung von Kollisionen wäre und dass diese bei schlechten Sichtverhältnissen oder nachts unwirksam wäre. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 und die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 zu Recht ausführen, ist sodann die vom Beschwerdeführer als Vergleichsobjekt herangezogene Dreiländerbrücke über den Rhein weder hinsichtlich Grösse, Höhe noch der Lage der Spannseile mit der vorliegend geplanten Brücke 44 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 651 ff. 45 E-Mail vom 7. Juni 2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 772. 21/36 BVD 110/2022/143 vergleichbar. Weitere, zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Kollisionsgefahr der Vögel mit der geplanten Schrägseilbrücke und damit zur grösstmöglichen Schonung der Vögel sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zwar erwähnt das Jagdinspektorat in seinem Fachbericht vom 27. Dezember 2022, dass auch das Anbringen von sogenannten Flatterbändern entlang der Kabel bzw. Seile, wie sie auf Baustellen für die temporäre Umlegung von Leitungen zur Anwendung kämen, durchaus effizient und zweckdienlich wären. Der (zusätzliche) Nutzen solcher Bänder neben dem Anbringen der schwarz-weissen Markierungen oder Bälle erschliesst sich der BVD jedoch nicht und war bei der Beurteilung durch die Vogelwarte Sempach auch kein Thema. Das damit verfolgte Ziel der besseren Sichtbarkeit der Spannseile wird mit den vorgeschriebenen Bällen oder Markierungen bereits erreicht. Weitere Massnahmen für eine grösstmögliche Schonung der Vögel sieht das Jagdinspektorat schliesslich ebenfalls nicht. Insgesamt steht damit für die BVD gestützt auf die Facheinschätzungen fest, dass die vorgesehene Ersatzmassnahme Nr. 8 als beste Massnahme und damit als bestmöglicher Schutz für die Vögel bei der geplanten Konstruktionsart als Schrägseilbrücke gilt. Damit ist die Kollisionsgefahr durch die Seile der strittigen Schrägseilbrücke als nach Abwägung aller Interessen (vgl. E. 12) nicht vermeidbare Beeinträchtigung mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG vereinbar. Ebenso wird damit für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 JSG gesorgt. 9. Wald a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Standortgebundenheit des Vorhabens sei Voraussetzung für die Rodung von Wald. Da die neue Brücke nicht standortgebunden sei, leide auch die mit Gesamtentscheid erteilte waldrechtliche Bewilligung für die Rodungen an einem schweren Mangel. b) Gemäss der Schutzwaldhinweiskarte 2016 handelt es sich bei der vom Projektperimeter betroffenen Bestockungsfläche linksseitig der Aare um Gerinneschutzwald. Das Vorhaben macht eine temporäre Rodung von 135 m2 (für den Installationsplatz und die vorgesehenen Arbeitsflächen) und eine definitive Rodung von 103 m2 nötig (Erstellung neue Zufahrt). Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodungsfläche erfolgt einerseits auf der freiwerdenden Fläche im Bereich des Widerlagers der bestehenden Brücke, welche abgebrochen wird (46 m2) und andererseits auf der Parzelle H.________ Grundbuchblatt Nr. AC.________ im Eigentum der Beschwerdegegnerin 3 (57 m2).46 c) Die dafür nötige Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG47 kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Bst. a), das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (Bst. b) und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (Bst. c). Nicht als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Nach Art. 5 Abs. 4 WaG ist dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen. Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Unter gewissen Voraussetzungen können anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zu 46 Vgl. Technischer Bericht (Ziff. 8.5), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1005; Rodungsgesuch Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 961. 47 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 22/36 BVD 110/2022/143 Gunsten des Natur- und Heimatschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 2 WaG) oder auf den Rodungsersatz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 WaG). Die Unterschreitung des Waldabstands verlangt schliesslich nach einer Ausnahmebewilligung nach Art. 17 Abs. 3 WaG und Art. 26 KWaG48. d) Mit Amtsbericht vom 28. Februar 202249 kam das AWN zum Schluss, dass die beantragte Ausnahmebewilligung für Rodung und Ersatzleistung mit Bedingungen und Auflagen, die beantragte Ausnahmebewilligung für eine Baute in Waldnähe (0 m) und die beantragte Ausnahmebewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen erteilt werden kann.50 Es führte dabei u.a. aus, dass das öffentliche Interesse am Neubau der Schrägseilbrücke und Rückbau der Eisenfachwerkbrücke das Interesse an der Walderhaltung überwiege und dass die Standortgebundenheit gegeben sei, da das neue Widerlager und die Anpassung der Zufahrt im Waldareal liegen würden und ohne Brückenkopf (Widerlager und Zufahrt) keine Brücke entstehe bzw. diese ihre Funktion nicht erfüllen könne. Auch die übrigen Voraussetzungen erachtete das AWN als erfüllt. Ebenso führte es aus, dass die Ersatzaufforstungsfläche für die definitive Rodungsfläche qualitativ und quantitativ gleichwertig wie die zu rodende Fläche sei und sich die temporären Rodungen auf das für den Bau der neuen Brücke benötigte Waldareal beschränken würden und knapp bemessen seien. In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 ergänzt das AWN, von der Rodung seien der Bereich des Aareufers, eine unbestockte Freifläche vor dem Brückenkopf und eine bergseitige Böschung sowie ein schwach bestockter Holzlagerplatz für den Installationsplatz betroffen. Es müssten nur wenige Bäume beseitigt werden, da der Bau des Widerlagers bzw. der Brücke von einem Ponton auf der Aare erfolgen werde. Bei den Rodungsflächen handle es sich teilweise um unbestockte Flächen, welche keiner Fällung eines Baumes bedürften. Es könne daher – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde – nicht von einer Zerstörung des Waldes gesprochen werden. Hinsichtlich der Standortgebundenheit führt das AWN zudem aus, die Standortwahl der Brücke werde durch den Bestimmungszweck der Anlage, den technischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Interessenabwägung gelte es auch mitzuberücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handle und namentlich die Verkehrserschliessungen (Gemeindestrasse, Wanderwege, Veloroute) sowie weiteren Infrastrukturanlagen (Kanalisation, Wasser-, Strom- und Telefonleitungen) am heutigen Standort schon vorhanden seien. Was die Lager der Brücke betreffe, so sei aufgrund der Grösse der Waldfläche nicht erkennbar, dass im konkreten Fall eine sinnvolle alternative Linienführung ausserhalb des Waldgebiets realisierbar wäre. e) Die BVD sieht keinen Grund, von der nachvollziehbaren Beurteilung des AWN als kantonale Fachbehörde abzuweichen. Insbesondere sind auch die Standortgebundenheit und das überwiegende öffentliche Interesse zu Recht bejaht worden, wobei diesbezüglich auch auf die E. 4 und 12 verwiesen werden kann. 10. Gewässerraum, Grundwasser a) Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Situationsplan befänden sich der Brückenpfeiler der geplanten Hängebrücke und die Erdanker lediglich 2.48 m neben dem Seitengewässer «I.________». Dieses weise eine Breite von mindestens 2 m auf und befinde sich im 48 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 49 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1165. 50 Der Genehmigungsvorbehalt der Neupublikation wurde mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern vom 15. Juni 2022 erfüllt. 23/36 BVD 110/2022/143 Auenschutzgebiet, wo der Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV51 zu bemessen wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 1 hätten jedoch auf die Festlegung eines Gewässerraums beim «I.________» im Wald verzichtet. Solange kein Gewässerraum festgelegt sei, würden die Regeln von Abs. 2 Bst. a der Übergangsbestimmungen der GSchV zur Anwendung gelangen. Die geplante Hängebrücke liege damit weit innerhalb des geschützten Uferstreifens des «I.________», wo nach Art. 43c Bst. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interessen liegende Werke erstellt werden dürfen. Da die Hängebrücke nicht standortgebunden sei und an derselben Stelle wie die heutige Brücke ausserhalb des «I.________» erstellt werden könne, würden auch die Gewässerraumvorschriften verletzt. b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich die geplante, neue Brücke nicht im Auenschutzgebiet (vgl. E. 5). Unbestritten ist, dass das strittige Bauvorhaben innerhalb der Gewässerschutzräume der Aare und des «I.________» gemäss bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 41a GschV, Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV) zu liegen kommt. Die zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c GSchV. Nach dieser Bestimmung (Abs.1) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. c) Wie an anderer Stelle ausgeführt (vgl. E. 4 und 12) ist die geplante Brücke am vorgesehenen Standort standortgebunden und entspricht in ihrer versetzten Lage einem öffentlichen Interesse. Brücken sind denn auch in der Aufzählung von Art. 41c Abs. 1 GschV ausdrücklich aufgeführt. Das Vorhaben ist damit in den Gewässerräumen der Aare sowie des «I.________» zulässig. Es kann dabei offen bleiben, ob dem Gewässerraum des «I.________» – wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in der Beschwerdeantwort vorbringt und der Beschwerdeführer in der Replik bestreitet – angesichts der Überschneidung mit dem Gewässerraum der Aare überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. d) Unbestritten und auch aus Sicht der BVD nicht zu beanstanden ist schliesslich die vom Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit Amtsbericht vom 29. September 202052 erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben unter dem mittleren Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au. 11. Denkmalschutz a) Die bestehende N.________brücke von 1884 ist gemäss Bauinventar als «erhaltenswert» eingestuft und im entsprechenden Objektblatt53 als «elegante, vernietete Eisenfachwerk- Konstruktion mit einer Spannweite von 18 m» umschrieben. Erhaltenswerte Baudenkmäler sind gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. b) Die kantonale Denkmalpflege (KDP) kam mit Fachbericht vom 18. September 202054 zum Schluss, dass das von der Denkmalpflege geforderte qualitätssichernde Verfahren in Form eines Workshop-Verfahrens stattgefunden habe. Dabei sei der Berner Heimatschutz sowie ein 51 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 52 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1137. 53 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 505. 54 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1129. 24/36 BVD 110/2022/143 unabhängiger Bundesexperte beigezogen worden. In diesem Prozess habe nachvollziehbar dargestellt werden können, dass die Variante Ersatzneubau gewählt werde und der Erhalt der heutigen Brücke unverhältnismässig sei. c) Die KDP als kantonale Fachbehörde kam damit zum Schluss, dass die Erhaltung der bestehenden Brücke unverhältnismässig und die neue Schrägseilbrücke als gestalterisch ebenbürtig zu beurteilen sei. Dass die Voraussetzungen von Art. 10b Abs. 3 BauG erfüllt sind, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Beurteilung der KDP ist auch für die BVD nachvollziehbar. So lässt sich insbesondere der Stellungnahme des im Workshop-Verfahren beigezogenen Brückenexperten55 u.a. entnehmen, dass sich die alte Brücke in einem schlechten Zustand befinde, dass die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen des Workshop- Verfahrens mit der Begleitgruppe bestehend aus Vertretern der Gemeinden, Denkmalbehörde, Flussbaubehörde und dem Brückenexperten vorgenommen wurde, indem die beiden Grundoptionen «Instandsetzung» und «Ersatzneubau» anhand der Kriterien Bauwerkzustand, Kosten-Nutzen-Verhältnis der Optionen, Sicherheit für Nutzer und Werte als Baudenkmal vertieft untersucht wurden und dass dieser Prozess zum einstimmigen Konsens für die Option eines Ersatzneubaus führte. Ebenso führte der Brückenexperte aus, dass die gewählte, schlanke Schrägseilbrücke den Charakter der bestehenden filigranen Stahlfachwerkbrücke aufnehme und in einer zeitgenössischen, materialgerechten Bauweise neu interpretiere. Die neue Schrägseilbrücke erfülle damit die Anforderungen der Denkmalpflege, den Charakter der noch bestehenden filigranen Fachwerkbrücke zu übernehmen. 12. Interessenabwägung a) Die Bewilligung der strittigen Schrägseilbrücke an versetzter Lage setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Eine solche wird sowohl im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 24 RPG (vgl. E. 4d) als auch für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (vgl. E. 9c) verlangt. Weiter ist diese gemäss E. 6 auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Vorhabens im BLN-Gebiet vorzunehmen (Art. 6 Abs. 1 VBLN) und für den Eingriff in geschützte Lebensräume verlangt (Art. 18 Abs. 1ter NHG, vgl. E. 8). Nicht gefordert ist die Interessenabwägung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit dem Auengebiet von nationaler Bedeutung, da die neue Brücke ausserhalb dieses Gebiets zu liegen kommt und das Vorhaben insgesamt mit den Schutzzielen des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» vereinbar ist (vgl. E. 5). Im Rahmen der vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung sind die massgebenden bzw. relevanten öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegenseitig abzuwägen (vgl. Art. 3 Abs. 1 RPV56). Dabei sind auch Alternativen und Varianten zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV). b) Der Beschwerdeführer erachtet die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Interessenabwägung als mangelhaft. Das Interesse am Schutz des Gebiets überwiege dasjenige am Bau der Brücke mit den damit verbundenen markanten Eingriffen. Beim Grundsatzentscheid für eine Hängebrücke sei weder der Denkmalschutz noch die kantonalen Amtsstellen für Natur und Jagd einbezogen worden. In der Folge habe die Hängebrücke bei allen weiteren Schritten als gesetzt gegolten und sei nicht mehr in Frage gestellt worden. Zunächst bestreite er, dass die 55 Prof. AD.______: Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________vom 7. Februar 2020, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 235. 56 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 25/36 BVD 110/2022/143 Brücke am geplanten oder bisherigen Standort überhaupt nötig sei. Tatsächlich sei es den Anwohnern zumutbar, eine der nächsten Brücken 2.5 km flussaufwärts oder 3.5 km flussabwärts zu benutzen. Auch die Fahrrad- und Wanderwegroute könne über diese Brücken geführt werden. Die Brücke könne folglich höchstens ein Interesse von kommunaler Bedeutung für sich beanspruchen. Demgegenüber bestehe ein sehr grosses Interesse von nationaler Bedeutung am ungeschmälerten Erhalt des Auenschutzgebiets und an der Vermeidung von Eingriffen, wie sie durch den Brückenneubau stattfänden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die sehr hohe Kollisionsgefahr für die Vögel müsse zulasten der neuen Brücke gewürdigt werden und der angefochtene Entscheid würdige diese Kollisionsgefahr in ungenügender Weise. Oberhalb und unterhalb des Hängebrückenprojekts befänden sich an der Aare Wasser- und Zugvogelgebiete von nationaler Bedeutung, nämlich die WZV-Objekte Nr. AE.________ Nr. AF.________ und Nr. AD.________ Diese Reservate seien sowohl Brutgebiete als auch Rast- und Überwinterungsgebiete für Wasser- und Zugvögel in grosser Zahl und Vielfalt. Die WZV-Reservate Nr. 108 und 109 seien nur 15 bzw. 20 Kilometer vom Brückenvorhaben entfernt. Grossräumiger betrachtet verbinde die Aare die Überwinterungsgebiete am Thunersee mit denjenigen am Neuenburger-, Murten- und Bielersee mit Tausenden von Wintergästen. Auch im Auengebiet selbst, insbesondere in den L.________, würden Enten und andere Wasservögel brüten und überwintern. Es sei bekannt, dass Wasservögel, insbesondere ausserhalb der Brutzeit und im Winter, laufend von einem Gebiet ins andere und zurück wechseln würden und diese Wechsel auch oft in der Nacht stattfinden würden. Dabei würden die Vögel oft nur einige Meter über dem Fluss fliegen. Die schräg durch die Luft herabführenden, quer zur Aare liegenden Abspannseile der geplanten Hängebrücke mit Pfeilern in einer Höhe von 14 m über dem normalen Wasserspiegel der Aare würden die Flugstrasse beschneiden und eine Kollisionsgefahr schaffen. Die Drahtseile seien für die Vögel schwer erkennbar, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen. Schrägseilbrücken würden offensichtlich zu hohen Mortalitätsraten führen. Die geplante Hängebrücke in diesem Gebiet, wo sich das gesamte Jahr über Wasservögel und im Frühling und Herbst auch Zugvögel in der Luft bewegen würden, stelle ein gravierendes Problem dar. Das von der Vorinstanz erwähnte Risiko einer Verklausung mit Schwemmholz an Brückenpfeilern ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen und bestehe auch nicht bzw. könne durch eine geeignete Verkleidung der Stützen und Gestaltung der Unterseite der Brücke entschärft werden. Hier könne Schwemmholz lediglich auf der kurzen, rund 10 km langen Strecke mit geringem Gefälle ab dem Kraftwerk X.________ in das Aarewasser gelangen. Das Risiko einer Verklausung sei daher sehr gering. Im Übrigen könne eine neue Brücke ohne Hängeseile und ohne Pfeiler in der Aare erstellt werden, etwa als Balkenbrücke. Zusammengefasst lasse sich die Ausgestaltung als Hängebrücke nicht mit dem Hochwasserschutz rechtfertigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden andere Brückenvarianten optisch und physisch nicht deutlich massiver ausfallen. Vielmehr wäre eine konventionelle Brücke aus der Distanz weniger gut sichtbar, weil sie keine 14 m hohen massiven Pfeiler und keine Drahtseile aufweise. c) Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022, für das Neubauprojekt seien verschiedene öffentliche Interessen zu berücksichtigen, nicht nur solche des Naturschutzes. Insbesondere müsse der Ersatz der alten Brücke gestalterische Vorgaben erfüllen, damit die erhaltenswerte Brücke abgebrochen werden dürfe und sich genügend in das BLN-Gebiet einfüge. Um den betroffenen Interessen möglichst umfassend gerecht zu werden, sei das Workshop-Verfahren gewählt worden. Dieses habe ergeben, dass eine Hängebrückenkonstruktion 12 m weiter südlich als die bisherige Brücke den Anliegen, die mit dem Brückenbau verfolgt würden, insgesamt am besten Rechnung trage. Mit einer Verschiebung der Brücke könnte zuerst die neue Brücke gebaut werden und erst anschliessend die bestehende Brücke abgebrochen werden. So entstehe kein Unterbruch in der Benützung der Brücke und der 26/36 BVD 110/2022/143 Versorgung durch die Wasserleitung und die Abwasserleitung, welche in der Brücke geführt werden. Ein Provisorium hätte zu denselben oder eher grösseren Eingriffen geführt. Die Verschiebung der Brücke verbessere weiter die Verkehrssicherheit auf dem AK.________platz E.________ und dessen Gestaltung. Hinzu komme, dass sich die Verschiebung auch positiv auf den Auenschutz und das Smaragdgebiet auswirke, weil die Brücke ausserhalb dieser Schutzgebiete zu liegen komme. Eine umfassende Interessenabwägung habe durchaus stattgefunden. Gewisse Eingriffe in Schutzgebiete seien indessen unvermeidlich, wenn eine Brücke über die Aare gebaut werde, unabhängig vom genauen Standort. Eine Verschiebung um weniger als 12 m könne die erwähnten Verbesserungen, die mit dem Neubau angestrebt würden, nicht bewirken; ebenso wenig eine Verschiebung um mehr als 12 m, da andernfalls die Anbindung an die Zufahrtswege nicht mehr bzw. nur noch mittels grösserer Rodungsflächen erreicht werden könnten. Insgesamt würden die beeinträchtigten Naturwerte und die Ersatzmassnahmen im Bericht Naturwerte aufgearbeitet. Indem der Gefahr für Zugvögel mit einer Markierung der Seile begegnet werden könne, werde insbesondere auch das Interesse des Vogelschutzes berücksichtigt. Alle betroffenen Fachstellen hätten dem Standort und der vorgesehenen Konstruktion zugestimmt. d) Gestützt auf die Einschätzung der Fachleute und die vorgenommenen Untersuchungen und Tauchinspektionen steht fest, dass die bestehende Brücke in einem schlechten Zustand ist und damit Handlungsbedarf besteht (vgl. bereits E. 2a). Der Beschwerdeführer vermag dies mit seiner pauschalen und nicht näher begründeten Bestreitung (Replik vom 22. Februar 2023, Rz. 13) nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Frage, dass die Variante «Instandstellung» im Rahmen der anlässlich eines Workshop-Verfahrens vorgenommenen Evaluation insgesamt schlechter abschnitt als die Varianten «Ersatzneubau». Diese Begleitgruppe, in welcher auch ein Vertreter der KDP, ein Vertreter des Berner Heimatschutzes sowie ein unabhängiger Brückenexperte Einsitz hatten, kam dabei zum Schluss, dass einem Ersatzneubau angesichts des schlechten Zustands der bestehenden Brücke und des grossen Sanierungsbedarfs, des erhöhten Nutzungskomforts und der verbesserten Verkehrssicherheit einer neuen Brücke, der dadurch geschaffenen Möglichkeit der Gewährleistung der ununterbrochenen Erschliessung und der Vermeidung von Provisorien für Werkleitungen und der sich bietenden Möglichkeit einer Aufwertung des Ortes und des Vorplatzes der Badi E.________ der Vorzug zu geben ist.57 In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 führt die Beschwerdegegnerin 1 sodann plausibel aus, dass bei einer Sanierung der bestehenden Brücke aufgrund der Vorgaben des Kantons die bestehenden Brückenpfeiler aus Hochwasserschutzgründen ebenfalls hätten entfernt werden müssen, was eine Verstärkung mit einer massiveren Seilkonstruktion und längeren Abspanngliedern mit mehr Platzbedarf an den beiden Ufern nötig gemacht hätte. Bei einer Sanierung hätten Bedenken bezüglich Sicherheit und Nachhaltigkeit bestanden, weshalb diese Möglichkeit im Workshop-Verfahren letztlich verworfen worden sei. Nach diesem Workshop stützte der unabhängige Brückenexperte diese Einschätzung mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 und auch die KDP kam in ihrem Fachbericht vom 18. September 2020 zum Schluss, in diesem Prozess habe nachvollziehbar dargestellt werden können, dass die Variante Ersatzneubau gewählt werde und der Erhalt der heutigen Brücke unverhältnismässig sei. Diesen übereinstimmenden Einschätzungen ist daher zu folgen. e) Das grundsätzliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer Verbindung über die Aare im Bereich der bestehenden, abzubrechenden N.________brücke ist sehr gross. Der Weg über die N.________brücke stellt gemäss Sachplan Wanderroutennetz eine Hauptwanderroute im Fuss- und Wanderwegnetz des Kantons Bern und gemäss Sachplan Veloverkehr eine Strecke einer bestehenden Velolandroute (nationale Velolandroute Nr. 8, kantonale Velolandroute Nr. 37) dar. 57 Vgl. M.________, Ersatzneubau N.________E.________, Bauprojekt – Variantenvergleich, 14. Februar 2020 (insb. Ziff. 4 und 5 mit den Beschlussprotokollen der Workshops), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 243. 27/36 BVD 110/2022/143 Ein ersatzloser Abbruch dieser Brücke würde bedeuten, dass der Langsamverkehr auf die in südlicher Richtung rund 3.7 km flussaufwärts liegende AL.________brücke oder auf die in nördlicher Richtung rund 2.6 km flussabwärts liegende AM.________brücke ausweichen müsste, was – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein zu weiter und damit unzumutbarer Umweg (rund 5 bzw. rund 7 km) darstellt. Neben der grossen Wichtigkeit dieser Brückenverbindung für den Langsamverkehr dient die N.________brücke auch dem motorisierten Individualverkehr als Verbindung zwischen G.________/H.________ und E.________, und hat dabei insbesondere für Anwohnende in der Nähe der linken Aareseite (G.________/H.________) zwecks schnellen Erreichens des Zentrums von E.________ auf der rechten Aareseite eine grosse Bedeutung. Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu in seiner Replik vom 22. Februar 2023, die Verkehrsfunktion sei stark zu relativieren. Anlässlich einer Besichtigung vor Ort am Montag, 14. November 2022 zwischen 15.30 und 17.00 Uhr hätten nicht mehr als fünf Fahrzeuge, keine Fahrräder und keine Schulkinder oder Fussgänger die Brücke benutzt. Abgesehen davon, dass eine Erhebung während 1.5 Stunden an einem Montag im Spät-herbst kaum repräsentativ für die Frequentierung der Brücke sein dürfte (die insb. auch durch Freizeitnutzende benutzt wird), ändern diese Einwände des Beschwerdeführers nichts daran, dass diese Verbindung über die Aare Teil einer Hauptwanderoute und einer Velolandroute ist und auch durch den motorisierten Individualverkehr als Verbindung genutzt wird, womit das Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Verbindung per se gross ist. Dass eine verlässliche Verkehrsstatistik fehlt, wie dies der Beschwerdeführer bemängelt, ändert daran nichts. Dazu kommt, dass die bestehende Brücke als Träger von ortsgebundenen Versorgungsleitungen dient; eine Funktion, welche auch die neue Brücke übernehmen soll/muss. Es liegt auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Februar 2023 erwähnte Option der Verlegung der Leitungen unter die Flusssohle deutlich kostenintensiver wäre als die Nutzung der ohnehin zu erstellenden Brücke als Tragwerk für diese Leitungen und damit hier keine bevorzugte Alternative darstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verbindung über die Aare im Bereich der bestehenden N.________brücke – unabhängig vom genauen Standort – zu bejahen. Ein Rückbau der bestehenden Brücke ohne Ersatz steht damit ausser Diskussion und stellt entsprechend keine Alternative dar, welche im Rahmen der Interessenabwägung näher zu prüfen wäre. f) Es stellt sich somit die Frage, ob der neuen Brücke am geplanten, um rund 12 m flussaufwärts versetzten Standort und in der geplanten Ausführung als Hängeseilbrücke keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Da die Interessenabwägung (sowie die Standortgebundenheit, vgl. E. 4d) auch die Prüfung von Alternativen und Varianten verlangt, ist dabei näher zu untersuchen, ob sich die strittige Brücke am geplanten Standort im Vergleich zur Alternative eines Neubaus am Standort der bestehenden Brücke (oder an einem anderen Standort) als insgesamt vorteilhafter erweist und ob dies auch auf die Bauweise der strittigen Brücke als Hängeseilbrücke im Vergleich zu anderen Varianten der Bauweise (insb. als Fachwerk ohne Pfeiler und Hängeseile) zutrifft. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der neuen Brücke zu berücksichtigen, welches aufgrund der Notwendigkeit des Ersatzes der bestehenden Brücke (E. 12d) und der grossen Wichtigkeit der Aufrechterhaltung einer Verbindung über die Aare (E. 12e) sehr stark zu gewichten ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass mit dem strittigen Neubau eine stützenfreie Brücke realisiert werden kann, womit man gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 einer Forderung des Kantons zur Verbesserung des Hochwasserschutzes nachkommt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verklausungsgefahr bei der bestehenden Brücke mit Pfeilern gering sei, ist zu widersprechen. So 28/36 BVD 110/2022/143 fasst der im Workshop-Verfahren beigezogene Brückenexperte in seiner Stellungnahme58 zusammen, dass gestützt auf die Erkenntnisse und Abklärungen nach dem Hochwasser von 2005 die Verklausungsgefahr bei den Brückenpfeilern vom Kanton als massgebend bewertet worden sei. Im engen Bereich zwischen den Widerlagern der N.________brücke und der Badi bestehe eine hohe Gefahr der Verklausung bei den Flusspfeilern, die zu einer Überschwemmung der benachbarten, bebauten Gebiete und der Autobahn mit entsprechenden Schadenfolgen führen könne. Demgegenüber leitet der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht fehlende Verklausungsgefahr in der Replik vom 22. Februar 2023 einzig aus einem von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Bild (Beilage 3 zur Beschwerdantwort) ab, worauf nur ein Ast zu sehen ist, und aus dem fehlenden Einreichen anderer Bilder oder Beweismittel. Damit vermag er die vom Brückenexperten gestützte Einschätzung der kantonalen Fachbehörden nicht in Frage zu stellen. Die BVD sieht keinen Grund, diesen Facheinschätzungen zu widersprechen. Wenn der Beschwerdeführer sodann ausführt, auf der Flusstrecke zwischen X.________ und der N.________brücke könne es gar nicht zu bedeutenden Schwemmholzansammlungen kommen, so kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 nachvollziehbar entgegnet, münden oberhalb der Brücke namentlich die Flüsse Y.________, Z.________ und AA.________ in die Aare, die wesentliche Teile des Emmentals entwässern und bedeutende Mengen Schwemmgut in die Aare transportieren können. Dem Interesse an der Verhinderung von Verklausungen durch eine stützenfreie Brückenkonstruktion kommt damit ein grosses Gewicht zu. Demgegenüber tangiert der strittige Neubau am gewählten Standort und in der gewählten Ausführung diverse Schutzinteressen: Die versetzte Brücke nimmt neuen Raum im BLN-Gebiet in Anspruch, wobei von einer bloss leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des betroffenen BLN- Objekts durch das strittige Vorhaben auszugehen ist (vgl. E. 6). Der Neubau stellt sodann einen Eingriff in das kantonale Naturschutzgebiet, in die geschützte Ufervegetation und in den Gewässerraum dar, wobei die zuständige Fachstelle diesen Eingriffen zustimmte (vgl. E. 7 und 10). Diese Eingriffe sind angesichts der verschiedenen Ersatzmassnahmen und Auflagen der Behörden (vgl. E. 6f, letzter Abschnitt) zu relativieren. Weiter zieht das Vorhaben die Rodung zusätzlicher Waldflächen nach sich, womit die Interessen der Walderhaltung tangiert sind. Auch diesbezüglich ist jedoch nicht von einem starken Eingriff auszugehen, führt doch das AWN, welches die nötige Ausnahmebewilligung erteilte, u.a. aus, dass das öffentliche Interesse am Neubau der Schrägseilbrücke und Rückbau der Eisenfachwerkbrücke das Interesse an der Walderhaltung überwiege (vgl. E. 9). Nicht betroffen vom Vorhaben sind schliesslich die Schutzziele des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» und des Smaragdgebiets Nr. V.________ «AX.________» (vgl. E. 5). Diesbezüglich wirkt sich das Vorhaben sogar positiv aus, da sich die neue Brücke ausserhalb dem Schutzbereich dieser Gebiete befindet und die bestehende Brücke in diesen Gebieten zurückgebaut sowie die entsprechende Fläche im Bereich der Widerlager renaturiert wird. Die Interessen an der Unversehrtheit der Schutzgebiete und des Naturschutzes sind damit zwar zu berücksichtigen, da diese Eingriffe jedoch nach dem Gesagten allesamt als nicht schwerwiegende Beeinträchtigungen zu werten sind, welchen die Fachbehörden zustimmten, kommt diesen Schutzinteressen im Rahmen der Interessenabwägung ein höchstens mittleres Gewicht zu. In diesem Zusammenhang stellt sich aber zudem die Frage, ob sich andere Standorte insgesamt als vorteilhafter erweisen würden als der geplante Standort. Aus Sicht des Naturschutzes könnte dies vorab auf den Standort der bestehenden Brücke zutreffen, würde dies doch keine neue bzw. zusätzliche Beanspruchung von Flächen in den betroffenen Schutzgebieten bzw. im Wald nötig machen. Allerdings hat die Verschiebung an den geplanten Standort aus Sicht 58 Prof. AD.____: Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________vom 7. Februar 2020, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 235. 29/36 BVD 110/2022/143 des Naturschutzes nicht nur Nachteile, da – wie bereits mehrfach erwähnt – durch den Abbruch der bestehenden Brücke und den Neubau ausserhalb des Auen- und Smaragdgebiets die bestehende Beeinträchtigung in diesen Schutzgebieten beseitigt werden kann. Weiter bedarf es bei dieser Standortevaluation einer ganzheitlichen Abwägung der Vor- und Nachteile. Diesbezüglich vermag die Beschwerdegegnerin 1 überzeugend darzulegen, dass zahlreiche Gründe für die Verschiebung an den strittigen Standort und gegen den Neubau am Standort der bisherigen Brücke sprechen. Erstens ist ein neuer Standort aus Gründen der Versorgungssicherheit erforderlich, denn nur mit einem örtlich versetzten Neubau kann die bestehende Wegverbindung über die Aare während der Bauzeit uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Ebenso wichtig ist die unterbruchsfreie Aufrechterhaltung der verschiedenen Werkleitungen (Trinkwasserleitung, Kanalisationsleitung, elektrisches Niederspannungskabel, Signalkabel Wasserversorgung), welche die Brücke als Tragwerk benötigen. Mit Verweis auf eine E-Mail eines Vertreters der AB.________ vom 30. Oktober 2018 (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022) belegt die Beschwerdegegnerin 1, dass gemäss diesem insbesondere ein Unterbruch der Trinkwasserleitung von mehr als 24 Stunden nicht zu verantworten wäre, da die Versorgungssicherheit des gesamten Ortsteils West der Gemeinde E.________ gefährdet wäre. Ein Ersatz der Brücke am bestehenden Standort würde daher eine provisorische Brücke für die Dauer der Bauzeit erfordern, was sich angesichts der Zusatzkosten und der zusätzlichen Eingriffe einer solchen temporären Installation in das Aareufer nicht rechtfertigen lässt. Kaum realistisch bzw. finanziell tragbar dürfte dabei in dieser Umgebung und bei dieser verhältnismässig bescheidenen Brücke das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene, bei viel grösseren Brücken angewendete Verfahren sein, bei welchem die neue Brücke auf sogenannten Verschubbahnen erstellt und innerhalb von wenigen Stunden an den Standort der alten Brücke verschoben wird (Replik vom 22. Februar 2023, Rz. 84). Zweitens ermöglicht die geringfügige Verschiebung der Brücke flussaufwärts eine vorteilhafte Neugestaltung und wertet auch die Brücke selbst auf59, während dem eine neue Brücke am bestehenden Standort und damit nahe am Gebäude des Freibads E.________ aus Sicht der Projektverfassenden aus ortsbaulichen Gesichtspunkten unbefriedigend ist. Die gute Einpassung der Brücke, auch was den Standort anbelangt, ist in diesem geschützten Landschaftsbild von grosser Wichtigkeit. Drittens kann der Beschwerdegegnerin 1 auch gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass der neue Standort aus Gründen der Verkehrssicherheit zu bevorzugen ist. So führt sie aus, die bestehende Brücke befinde sich unmittelbar vor dem Eingang der Badi E.________. Dies sei aus Gründen der Verkehrssicherheit ungünstig. Besuchende des Freibads, welche aus dem Bus aussteigen und über den Vorplatz zum Eingang des Bades strömen, würden in den Weg der Autos und Velos geraten, welche die Brücke überqueren. Der Bus selber gerate beim Wenden auf dem Vorplatz ebenfalls in Konflikt mit Fahrzeugen, welche von oder zu der Brücke fahren. Sie plane daher, die unbefriedigende Situation auf dem AK.________ zu entwirren und diesen neu zu gestalten (Projekt «Umgestaltung AK.________», Stufe Vorprojekt, Umsetzung nach dem Ersatzneubau der Brücke). Dafür sei es erforderlich, dass die Brücke Richtung Süden verschoben werde. Ein Neubau am gleichen Standort sei nicht sinnvoll, da die Lage und Anbindung unglücklich sei und städtebauliche Massnahmen benötige. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Replik vom 22. Februar 2023 (Rz. 81) lassen sich diese verkehrssicherheitstechnischen Probleme auch nicht mit der der Beschwerdegegnerin 1 angeblich zur Verfügung stehenden riesigen Fläche von über 6000 m2 in unmittelbarer Nähe lösen, stehen diese Probleme doch vielmehr in Zusammenhang mit dem Standort der bestehenden Brücke unmittelbar vor dem Eingang der Badi E.________. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 nachvollziehbar und plausibel, so dass der Schluss zu ziehen ist, dass sich der strittige Standort insgesamt und trotz Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen in Schutzgebieten bzw. im Wald als vorteilhafter erweist als ein Standort an Ort und Stelle der heutigen Brücke. Dies gilt auch für andere Standorte 59 So auch der Brückenexperte Prof. AD._______ in seiner Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________vom 7. Februar 2020 (S. 3 letzter Abschnitt), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 235. 30/36 BVD 110/2022/143 in der Umgebung. Solche Alternativen sind durch die vorhandenen Verkehrserschliessungen (Gemeindestrasse, Wanderwege, Veloroute) und Infrastrukturanlagen (Kanalisation, Wasser-, Strom- und Telefonleitungen) auf einen engen Perimeter begrenzt. Eine Verschiebung der geplanten Brücke näher zur bestehenden Brücke hin würde dazu führen, dass sich die neue Brücke wieder im oder zumindest deutlich näher beim Auen- und Smaragdgebiet befinden würde; zudem könnten die oben erwähnten Vorteile der geplanten Verschiebung nicht vollumfänglich zum Tragen kommen (verbesserte Verkehrssicherheit und Gestaltung auf dem Vorplatz, Einpassung der Brücke in das Umgebungsbild). Eine weitere Verschiebung flussaufwärts wurde von den Beschwerdegegnerinnen geprüft, da damit gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 den Anliegen der Verkehrssicherheit und der Gestaltung des Vorplatzes am besten Rechnung getragen werden könnte und die Strasse von der Autobahnbrücke her geradeaus über die Aare hätte geführt werden können. Diese Alternative wurde jedoch zu Recht verworfen, weil eine solche Ausführung einen grossen zusätzlichen Eingriff in das linke Aareufer und das Delta des «I.________» gehabt hätte, was zusätzliche Rodungen und Eingriffe in die Ufervegetation zur Folge gehabt hätte. Auch das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 zum Schluss, aufgrund der Grösse der Waldfläche sei nicht erkennbar, dass im konkreten Fall eine sinnvolle alternative Linienführung ausserhalb des Waldgebiets realisierbar wäre. Andere Linienführungen sind nicht erkennbar und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit steht fest, dass der gewählte Standort im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht als der Vorteilhafteste beurteilt wurde, womit auch die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG (vgl. E. 4) zu bejahen ist. Als weiteres, betroffenes Interesse ist im Rahmen der Interessenabwägung der Tier- und Vogelschutz zu berücksichtigen. So ist durch die mit dem Vorhaben vorgesehene Uferkorrektur sowie durch die Uferwiederherstellung im Bereich der rückgebauten Widerlager der Uferbereich und damit die aquatische Fauna (Fische und Krebse) betroffen. Es sind jedoch Massnahmen vorgesehen, um diesen Eingriff möglichst klein zu halten. So soll die neu geplante Uferkorrektur soweit möglich unter Anwendung naturnaher Verbauungsarten gestaltet werden, dass die Qualitäten der Aare und des einmündenden «I.________» als Lebensraum für charakteristische Arten, inbesondere Fisch- und Krebsarten, erfüllt werden. Dasselbe gilt für die aufzufüllenden Baulücken der rückgebauten Widerlager.60 Die Aufwertung der Mündung des «I.________» ist im Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte» ausdrücklich vorgesehen und damit verbindlicher Bestandteil der erteilten Bewilligung. Das Fischereiinspektorat stimmte dem Vorhaben denn auch mit Amtsbericht vom 4. September 2020 zu. Die aquatische Fauna ist unter Berücksichtigung dieser Massnahmen vom Eingriff nicht stark betroffen. Gleiches gilt für landlebende Tiere inkl. Fledermäusen, für welche – neben der vollständigen Kompensation von verlorenen Ufer- und Waldflächen – gemäss Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte» diverse neue Kleinstrukturen geschaffen werden sollen. Der neuen Brücke in der gewählten Ausführung (Schrägseilbrücke) stehen vor allem die Interessen des Vogelschutzes entgegen, da die über der Aare hängenden Seile ein Kollisionsrisiko für die passierenden Vögel darstellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dieses Kollisionsrisiko im angefochtenen Entscheid jedoch genügend gewürdigt, indem er sich mit dieser Problematik auseinandersetzte und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ersatzmassnahme Nr. 8 «schwarz-weisse Bälle oder andere reflektierende Markierungen an den Seilen über der Aare, Abstände ca. 2 bis 4 m» zum Schluss kam, dass die Vorteile der gewählten Konstruktion allfällige negative Einflüsse auf Zug- und Wasservögel überwiegen (Ziff. 19.1 des angefochtenen Entscheids). Dass sehr viele Zug- und Wasservögel entlang der Aare diesen Standort passieren und dies ganzjährig, war und ist unbestritten (vgl. E. 8c) und stand damit auch schon bei der Beurteilung des Vorhabens durch die Vorinstanz fest. Allerdings erweist sich die erwähnte, verbindlich umzusetzende Massnahme mit den schwarz- weissen Bällen oder anderen reflektierenden Markierungen nach einhelliger Meinung der 60 Vgl. Technischer Bericht, Ziff. 8.8. 31/36 BVD 110/2022/143 Fachleute (Jagdinspektorat, Vogelwarte Sempach) als sehr wirkungsvolle Massnahme, welche das Kollisionsrisiko deutlich senken kann (gemäss einer Studie um bis zu 90 %). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. 8e verwiesen werden. Unter Berücksichtigung dieser Massnahme gewichtet das Interesse des Vogelschutzes nicht mehr allzu stark, zumal die vorgesehenen Abspannseile nicht den ganzen Luftraum über der Brücke besetzen, sondern in der Mitte der Brücke ein grösserer Luftraum frei bleibt. Dennoch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung einer anderen Brückenvariante den Vorzug zu geben ist. Dabei kommen jedoch aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Verklausungen (vgl. diese Erwägung, zweiter Abschnitt) nur Ausführungsarten in Frage, welche ohne Stützen im Wasser auskommen. Eine Alternative stellt dabei die im Workshop-Verfahren geprüfte, ebenfalls stützenfrei realisierbare Variante «Fachwerk» dar.61 Da diese ohne Schrägseile auskommt, dürfte diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 – aus Sicht des Vogelschutzes vorteilhafter sein. Allerdings ist auch diesbezüglich eine gesamthafte Beurteilung vorzunehmen, womit auch andere Interessen zu berücksichtigen sind. Von grosser Relevanz ist dabei die Einordnung der Brücke in das wertvolle Landschafts- und Umgebungsbild. Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 vor, dass die Leichtigkeit der Konstruktion und die Ablesbarkeit des statischen Tragsystems als deutlicher Vorteil der Schrägseilbrücke gegenüber einer Fachwerkkonstruktion zu werten sei. Die Schrägseilbrücke wirke optisch filigraner und passe sich damit besser in die geschützte Landschaft ein. Sie lasse sich zudem konstruktiv einfacher in die Uferböschung einbinden. Eine Fachwerkkonstruktion erscheine im Vergleich zu massiv. Diese Meinung teilt auch der Brückenexperte62, welcher in seiner Stellungnahme zum Schluss kommt, dass als neue Brückenkonstruktion die Variante einer schlanken Schrägseilbrücke in Stahlbauweise eindeutig bevorzugt werde, weil sie den Charakter der bestehenden filigranen Stahlfachwerkbrücke aufnehme und in einer zeitgenössischen, materialgerechten Bauweise neu interpretiere. Die Schrägseilbrücke erfülle damit die Anforderungen der Denkmalpflege, den Charakter der noch bestehenden filigranen Fachwerkbrücke zu übernehmen. Auch die Teilnehmenden des Workshops haben der Seilbrücke den Vorzug gegeben, da diese «mit ihrer ausgeprägten Zeichenhaftigkeit und der Möglichkeit, den Fahrbahn- und Brüstungsbereich freier zu gestalten, der beabsichtigten Aufwertung des Ortes am besten entspricht».63 Die BVD sieht keinen Anlass, diese in einem breit abgestützten Prozess unter Teilnahme von Vertretern der Denkmalpflege und des Heimatschutzes sowie eines Brückenexperten vorgenommene ästhetische Beurteilung anzuzweifeln. Diese ästhetischen Überlegungen überwiegen die angesichts des aufgrund der vorgeschriebenen Massnahmen deutlich reduzierten Kollisionsrisikos nicht stark zu gewichtenden Interessen des Vogelschutzes, kommt doch dem Landschaftsschutz und der guten Einordnung der Brücke in diesem sensiblen Gebiet eine hohe Bedeutung zu. Andere stützenfreie Bauweisen (Kettenbrücken, Bogenbrücken) wurden von den Projektverfassenden aus nachvollziehbaren Gründen verworfen, wobei auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 verwiesen werden kann. So sei das System der Kettenbrücke (wie der Schönausteg oder der Altenbergsteg) älter und nicht mehr gebräuchlich. Eine zeitgemässe Ausgestaltung einer solchen Konstruktion würde als Hängebrücke (Seilkonstruktion über den ganzen Fluss) erfolgen, was jedoch erst ab einer grösseren Spannweite (ca. 200 m) wirtschaftlich sei. Eine solche Brücke wäre zudem höher und würde uferseitig eine längere Abspannung erfordern. Zudem gebe es im Vergleich zum Schönausteg, welcher dem Projektverfasserteam als Referenz gedient habe, Unterschiede in Lage und Nutzung zu berücksichtigen. Die N.________brücke werde im Unterschied zum Schönaussteg auch von Motorfahrzeugen befahren. Andere Varianten wie eine 61 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 237 ff. 62 Prof. AD.________, Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________ vom 7. Februar 2020 (S. 2 und 3), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 235. 63 Protokoll des 2. Workshops vom 6. Mai 2019, S. 6, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 275. 32/36 BVD 110/2022/143 Bogenbrücke seien verworfen worden, weil sie zu wuchtig erschienen. Gleiches trifft auf die vom Beschwerdeführer in der Replik erwähnten Balken- oder Rahmenbrücken zu, welche ebenfalls massive Konstruktionen darstellen. Eine Anpassung der geplanten Schrägseilbrücke schliesslich – durch Reduktion der Höhe der Pylonen und damit der Abspannseile – ist nicht oder höchstens mit massiverer Bauweise möglich, was wiederum dem Landschaftsschutz widersprechen würde (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. Dezember 2022, Rz. 17). Im Ergebnis steht für die BVD fest, dass nicht nur der gewählte Standort, sondern auch die gewählte Bauweise als Schrägseilbrücke im Rahmen der Gesamtbeurteilung als am Vorteilhaftesten zu bewerten ist. Allfälligen weiteren Interessen kommt kein massgebendes Gewicht zu, so dass diese im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Interessen des Denkmalschutzes am Erhalt der als erhaltenswert eingestuften N.________brücke, stimmte die Denkmalpflege dem Abbruch doch zu und beurteilte damit den Neubau als gestalterisch ebenbürtig. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen am Bau der neuen Brücke am geplanten Standort und in der geplanten Ausführung den entgegenstehenden, weniger stark zu gewichtenden Interessen des Natur- und Tierschutzes. Dem Vorhaben stehen damit keine überwiegenden Interessen entgegen, womit dieses in Einklang mit den in E. 12a erwähnten gesetzlichen Vorgaben steht, welche eine Interessenabwägung voraussetzen. 13. Ergebnis, Beweismittel, Kosten a) Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 25. Juli 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 11. April 2022 werden bestätigt. Der angefochtene Gesamtentscheid wird einzig insofern von Amtes wegen angepasst, als auf den massgebenden Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte» vom 8. April 2022 und nicht auf denjenigen vom 22. Juni 2021 verwiesen wird (vgl. E. 8d, zweiter Abschnitt). b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Augenschein, Expertisen) konnte daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.64 c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV65). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das AGR das rechtliche Gehör des 64 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 65 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 33/36 BVD 110/2022/143 Beschwerdeführers verletzt hat, indem es die Erteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nicht begründete (vgl. E. 3). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.66 Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer nur sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.67 d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt. Handelt die Gemeinde in erster Linie hoheitlich, so hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dies ist gemäss Lehre und Rechtsprechung beispielweise dann der Fall, wenn die Gemeinde als Planungsträgerin auftritt, etwa im Rahmen der Ortsplanung oder als Trägerin eines Strassenbauvorhabens (auch wenn dieses im Baubewilligungsverfahren bewilligt wird).68 Die strittige Brücke dient sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch für den Langsamverkehr als wichtige Verbindung über die Aare (vgl. E. 12e), womit es sich um ein Strassenbauvorhaben handelt. Die Brücke übernimmt zudem weitere Erschliessungsfunktionen, indem sie als Trägerin verschiedener Leitungen (Kanalisation H.________, Wasser E.________, Elektroleitung, Telefonleitung) genutzt wird. Gestützt auf die erwähnte Lehre und Rechtsprechung treten die Beschwerdegegnerinnen daher vorliegend in erster Linie hoheitlich auf. Die Angelegenheit war schliesslich nicht besonders komplex. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 hat daher trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdeführer grundsätzlich. Allerdings ist auch bei der Parteikostenverlegung zu beachten, dass das AGR das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Wegen dieser Gehörsverletzung wird das AGR daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Achtel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 17 327.95 (Honorar CHF 15 473.35, Auslagenpauschale CHF 508.75, Mehrwertsteuer CHF 1345.85). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV69 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG70). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich im oberen Bereich zu werten, da nach dem Schriftenwechsel noch ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, zu welchem sich die Verfahrensbeteiligten nochmals äussern konnten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch 66 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20. 67 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18. 68 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 40 f.; VGE 217/316 vom 25. April 2018, E. 2.2. 69 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 70 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 34/36 BVD 110/2022/143 von rund CHF 1 350 000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6500.00 als angemessen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrwertsteuerpflichtig ist71 und somit die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihm fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.72 Die Parteikosten des Beschwerdeführers betragen damit CHF 6695.00 (Honorar CHF 6500.00, Auslagenpauschale 3 % CHF 195.00). Davon hat das AGR einen Achtel zu übernehmen. Das AGR hat damit dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 836.90 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 1.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 (gültige Baupläne, Lemma 5) wird von Amtes wegen wie folgt angepasst (Änderung unterstrichen): «Ersatzmassnahmen Naturwerte Situation, Mst. 1:500 vom 8. April 2022» statt «Ersatzmassnahmen Naturwerte Situation, Mst. 1:500 vom 22. Juni 2021» Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 11. April 2022 bestätigt. 3. Ein Plan «Ersatzmassnahmen Naturwerte Situation, Mst. 1:500 vom 8. April 2022» mit Stempel des Rechtsamts BVD vom 22. März 2023 geht an die Beschwerdegegnerin 1 zuhanden der Beschwerdegegnerinnen als Bauherrschaft. 4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2100.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Kanton (AGR) hat dem Beschwerdeführer einen Achtel der Parteikosten, ausmachend CHF 836.90, zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin F.________ und Herrn Fürsprecher B.________, mit Beilage gemäss Ziff. 3, eingeschrieben - Einwohnergemeinde G.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde H.________, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), per E-Mail 71 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 72 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6. 35/36 BVD 110/2022/143 - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Voralpen, per E-Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Jagdinspektorat, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 9 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 36/36