Aufgrund der geheilten Gehörsverletzung liegen jedoch besondere Umstände vor. Es rechtfertigt sich, dafür einen Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.– auszuscheiden. Dieser Betrag ist den von den Beschwerdeführenden zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– zu tragen. Sie haften solidarisch für diesen Betrag. Den Restbetrag von CHF 200.– trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid