Die Gemeinde hat in der Verfügung vom 19. Juli 2022 definiert, für welche Teile des Bauvorhabens der Bauabschlag erteilt wird und wie die Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen sind. Sie hat lediglich versäumt, einen nur teilweisen Genehmigungsvermerk auf den Plänen Nrn. 32.1 und 32.2 anzubringen. Bei der Umschreibung des Bauvorhabens auf dem Grundrissplan Nr. 32.1 vom 23. April 2021 und dem Fassadenplan Nr. 32.2 vom 23. April 2021 werden daher sowohl auf dem Plansatz der Gemeinde als auch der Beschwerdeführenden von Amtes wegen in grüner Farbe handschriftlich die nachfolgenden, fett markierten Ergänzungen vorgenommen und ein Stempel des Rechtsamts der BVD vom 13. Januar 2023 angebracht: