Im Übrigen fällt das Ende der neu anzusetzenden Wiederherstellungsfrist anders als im Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr in die Sommerferien, weshalb nicht von einer Überlastung der benötigten Handwerker auszugehen ist. Die Wiederherstellungsfrist von drei Monaten ist insgesamt verhältnismässig. Die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Wiederherstellungsfrist bis am 31. Oktober 2022 ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Sie muss von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Verfügung vom 19. Juli 2022 wird deshalb dahingehend geändert, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis am 30. April 2023 zu erfolgen hat.