Die Beschwerdeführenden haben insbesondere nicht vorgebracht, dass die Entfernung kompliziert oder aufwendig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierfür bereits ein Planungsbüro, ein Storenfachmann und ein Plattenleger beigezogen werden müssen. Die Verschiebung der (innerhalb der Wiederherstellungsfrist demontierten) Windschutzverglasung, die Anpassung der Storenkonstruktion und der Platten kann auch nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist noch vorgenommen werden. Im Übrigen fällt das Ende der neu anzusetzenden Wiederherstellungsfrist anders als im Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr in die Sommerferien, weshalb nicht von einer Überlastung der benötigten Handwerker auszugehen ist.